§ 27 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 17.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. a)Litera adie Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. b)Litera bdas Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber sind der Familien- und der Vorname, der Beruf, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Hauptwohnsitz sowie allfällige akademische Grade anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der in einem Bezirkswahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlbezirk zu vergebenden Mandate; in einen Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz); in Landeswahlvorschlägen dürfen als zustellungsbevollmächtigte Vertreter und als deren Stellvertreter nur Personen benannt werden, die in derselben Eigenschaft auf einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei aufscheinen;
    4. d)Litera ddie Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
  4. (4)Absatz 4In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (Paragraph 22, Absatz eins,) in der Wählerkartei eingetragen war.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Vermerke, die zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer solchen Bestätigung getätigt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Absatz 6, unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Vermerke, die zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer solchen Bestätigung getätigt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  8. (8)Absatz 8Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Absatz 3, Litera c, gilt sinngemäß.

(1*) Wahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 17.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung;

b)

das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familien- und der Vorname, der Beruf, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Adresse anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der in einem Bezirkswahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlbezirk zu vergebenden Mandate; in einen Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen;

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters; in Landeswahlvorschlägen dürfen als zustellungsbevollmächtigte Vertreter und als deren Stellvertreter nur Personen benannt werden, die in derselben Eigenschaft auf einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei aufscheinen;

d)

die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.

(6) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 10.06.2024
  1. (1)Absatz einsWahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 17.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. a)Litera adie Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. b)Litera bdas Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber sind der Familien- und der Vorname, der Beruf, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Hauptwohnsitz sowie allfällige akademische Grade anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der in einem Bezirkswahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlbezirk zu vergebenden Mandate; in einen Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz); in Landeswahlvorschlägen dürfen als zustellungsbevollmächtigte Vertreter und als deren Stellvertreter nur Personen benannt werden, die in derselben Eigenschaft auf einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei aufscheinen;
    4. d)Litera ddie Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
  4. (4)Absatz 4In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (Paragraph 22, Absatz eins,) in der Wählerkartei eingetragen war.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Vermerke, die zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer solchen Bestätigung getätigt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Absatz 6, unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Vermerke, die zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer solchen Bestätigung getätigt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  8. (8)Absatz 8Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Absatz 3, Litera c, gilt sinngemäß.

(1*) Wahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 17.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung;

b)

das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familien- und der Vorname, der Beruf, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Adresse anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der in einem Bezirkswahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlbezirk zu vergebenden Mandate; in einen Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen;

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters; in Landeswahlvorschlägen dürfen als zustellungsbevollmächtigte Vertreter und als deren Stellvertreter nur Personen benannt werden, die in derselben Eigenschaft auf einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei aufscheinen;

d)

die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.

(6) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

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