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(1*) Wahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.
(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 17.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
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(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.
(6) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.
(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024
(1*) Wahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.
(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 17.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
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(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.
(6) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.
(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024