§ 5 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch
    1. a)Litera aStimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel nach § 4 Abs. 4 zweiter Satz,Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Absatz eins, oder in einem sonstigen Wahlsprengel nach Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz,
    2. b)Litera bStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 37 Abs. 3 oderStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Absatz 3, Litera b, sowie des Paragraph 37, Absatz 3, oder
    3. c)Litera cÜbermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).
  3. (3)Absatz 3Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
    1. a)Litera adie am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,
    2. b)Litera bdie infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die zuständige Wahlbehörde nicht aufsuchen können, daher die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der im Gemeindegebiet gelegenen Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären; ist infolge eingeschränkter Mobilität das Aufsuchen der zuständigen Wahlbehörde nicht möglich, kann um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde auch nach Antragstellung bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Angabe der im Gemeindegebiet gelegenen Adresse der gewünschten Stimmabgabe ersucht werden.
  4. (3a)Absatz 3 aBei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist eine gemeinsame Wahlkarte für beide Wahlen auszustellen.
  5. (4)Absatz 4Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß Paragraph 16, des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  6. (5)Absatz 5Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken.
  7. (6)Absatz 6Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  8. (7)Absatz 7Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert, je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte, einem Wahlkuvert und der Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel, das Wahlkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  9. (8)Absatz 8Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. a)Litera aIm Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. b)Litera bBei Wahlberechtigten, die sich in einer der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Wahlberechtigten, die sich in einer der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. c)Litera cWerden Wahlkarten an den in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.Werden Wahlkarten an den in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
    4. d)Litera dBei nicht in lit. b genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes.Bei nicht in Litera b, genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes.
    5. e)Litera eWerden Wahlkarten an den nicht in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten lit. c sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten Litera c, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
  10. (8a)Absatz 8 aFür den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 37a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; Paragraph 37 a, Absatz 2,, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
  11. (9)Absatz 9Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 8 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Absatz 4, letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Absatz 8, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  12. (10)Absatz 10Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen. Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Absatz 4, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz 5, erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen.
  13. (11)Absatz 11Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  14. (12)Absatz 12Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

a)

Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel der Gemeinde,

b)

Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 37 Abs. 3 oder

c)

Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a)

die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,

b)

die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären.

(3a) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist eine gemeinsame Wahlkarte für beide Wahlen auszustellen.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens. Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerkartei beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken.

(6) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte und einem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(8) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:

a)

Im Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

b)

Im Falle einer postalischen Übersendung ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entsprechend zu vermerken.

(9) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 8 lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 8 lit. b der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke veröffentlichen.

(11) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch
    1. a)Litera aStimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel nach § 4 Abs. 4 zweiter Satz,Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Absatz eins, oder in einem sonstigen Wahlsprengel nach Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz,
    2. b)Litera bStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 37 Abs. 3 oderStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Absatz 3, Litera b, sowie des Paragraph 37, Absatz 3, oder
    3. c)Litera cÜbermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).
  3. (3)Absatz 3Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
    1. a)Litera adie am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,
    2. b)Litera bdie infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die zuständige Wahlbehörde nicht aufsuchen können, daher die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der im Gemeindegebiet gelegenen Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären; ist infolge eingeschränkter Mobilität das Aufsuchen der zuständigen Wahlbehörde nicht möglich, kann um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde auch nach Antragstellung bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Angabe der im Gemeindegebiet gelegenen Adresse der gewünschten Stimmabgabe ersucht werden.
  4. (3a)Absatz 3 aBei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist eine gemeinsame Wahlkarte für beide Wahlen auszustellen.
  5. (4)Absatz 4Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß Paragraph 16, des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  6. (5)Absatz 5Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken.
  7. (6)Absatz 6Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  8. (7)Absatz 7Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert, je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte, einem Wahlkuvert und der Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel, das Wahlkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  9. (8)Absatz 8Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. a)Litera aIm Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. b)Litera bBei Wahlberechtigten, die sich in einer der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Wahlberechtigten, die sich in einer der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. c)Litera cWerden Wahlkarten an den in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.Werden Wahlkarten an den in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
    4. d)Litera dBei nicht in lit. b genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes.Bei nicht in Litera b, genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes.
    5. e)Litera eWerden Wahlkarten an den nicht in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten lit. c sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten Litera c, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
  10. (8a)Absatz 8 aFür den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 37a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; Paragraph 37 a, Absatz 2,, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
  11. (9)Absatz 9Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 8 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Absatz 4, letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Absatz 8, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  12. (10)Absatz 10Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen. Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Absatz 4, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz 5, erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen.
  13. (11)Absatz 11Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  14. (12)Absatz 12Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

a)

Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel der Gemeinde,

b)

Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 37 Abs. 3 oder

c)

Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a)

die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,

b)

die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären.

(3a) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist eine gemeinsame Wahlkarte für beide Wahlen auszustellen.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens. Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerkartei beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken.

(6) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte und einem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(8) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:

a)

Im Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

b)

Im Falle einer postalischen Übersendung ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entsprechend zu vermerken.

(9) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 8 lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 8 lit. b der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke veröffentlichen.

(11) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

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