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(2) Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 11, 12 und 37 festgesetzten Fristen für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024
(2) Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 11, 12 und 37 festgesetzten Fristen für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024