§ 6 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 6

Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähigebesonderen Wahlbehörden, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.06.1999 bis 31.12.2024
§ 6

Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähigebesonderen Wahlbehörden, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

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