§ 1 Vbg. FVLLVTIG

Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987 und Nr. 41/2009 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 2 der Vereinbarung gemäß Abs. 1 gelten als Verfassungsbestimmung.

  1. (1)Absatz einsDie Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987, Nr. 41/2009 und Nr. 34/2023 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987, Nr. 41/2009 und Nr. 34/2023 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Artikel eins, Absatz 3 und 4 und von Artikel 9, als Gesetz.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 2 der Vereinbarung gemäß Abs. 1 gelten als Verfassungsbestimmung.(Verfassungsbestimmung) Der Artikel eins, Absatz eins und 2 sowie der Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Absatz eins, gelten als Verfassungsbestimmung.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/1987, 58/2009, 60/2023

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2023
(1) Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987 und Nr. 41/2009 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 2 der Vereinbarung gemäß Abs. 1 gelten als Verfassungsbestimmung.

  1. (1)Absatz einsDie Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987, Nr. 41/2009 und Nr. 34/2023 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987, Nr. 41/2009 und Nr. 34/2023 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Artikel eins, Absatz 3 und 4 und von Artikel 9, als Gesetz.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 2 der Vereinbarung gemäß Abs. 1 gelten als Verfassungsbestimmung.(Verfassungsbestimmung) Der Artikel eins, Absatz eins und 2 sowie der Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Absatz eins, gelten als Verfassungsbestimmung.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/1987, 58/2009, 60/2023

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