§ 58 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen, sondern gemeinsam mit dem Wahlkuvert im Wahllokal zu übergeben.Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen, sondern gemeinsam mit dem Wahlkuvert im Wahllokal zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2024

Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen, sondern gemeinsam mit dem Wahlkuvert im Wahllokal zu übergeben.Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen, sondern gemeinsam mit dem Wahlkuvert im Wahllokal zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024

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