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(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmter, verschließbarer Briefumschlag anderer Farbe auszuhändigen, auf welchem der Wahlleiter die Bezeichnung des auf der Wahlkarte angegebenen Wahlbezirkes deutlich lesbar anzubringen hat. Ihm ist zudem ein Wahlkuvert und ein Stimmzettel des entsprechenden Wahlbezirkes auszuhändigen, sofern er nicht darüber verfügt.
(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken haben das Wahlkuvert zudem in den Briefumschlag nach Abs. 2 zu legen und diesen zu verschließen. Der Wähler hat sodann aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(4) Jener Beisitzer, welcher die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 41 Abs. 2), hat darauf zu achten, dass der Wahlleiter
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(5) Ist einem Wahlkartenwähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel jenes Wahlbezirkes auszufolgen, der auf der Wahlkarte des betreffenden Wählers angegeben ist.
(6) Wenn für Krankenanstalten und Pflegeheime gemäß § 4 Abs. 3 besondere Wahlsprengel eingerichtet sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wähler in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024
(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmter, verschließbarer Briefumschlag anderer Farbe auszuhändigen, auf welchem der Wahlleiter die Bezeichnung des auf der Wahlkarte angegebenen Wahlbezirkes deutlich lesbar anzubringen hat. Ihm ist zudem ein Wahlkuvert und ein Stimmzettel des entsprechenden Wahlbezirkes auszuhändigen, sofern er nicht darüber verfügt.
(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken haben das Wahlkuvert zudem in den Briefumschlag nach Abs. 2 zu legen und diesen zu verschließen. Der Wähler hat sodann aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(4) Jener Beisitzer, welcher die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 41 Abs. 2), hat darauf zu achten, dass der Wahlleiter
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(5) Ist einem Wahlkartenwähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel jenes Wahlbezirkes auszufolgen, der auf der Wahlkarte des betreffenden Wählers angegeben ist.
(6) Wenn für Krankenanstalten und Pflegeheime gemäß § 4 Abs. 3 besondere Wahlsprengel eingerichtet sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wähler in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024