§ 24 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2024
(1) Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Fall des § 23 Abs. 2 sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.

(2) Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung durch Anschlag an der Amtstafelbis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein.

(3) Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 03.04.2019 bis 30.06.2022
(1) Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Fall des § 23 Abs. 2 sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.

(2) Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung durch Anschlag an der Amtstafelbis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein.

(3) Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022

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