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(2) Die Niederschrift nach § 49a Abs. 3 samt den unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5), den Unterlagen nach § 6 Abs. 11, den ausgeschiedenen Wahlkarten (§ 49a Abs. 4), die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6 bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018, 35/2024
(2) Die Niederschrift nach § 49a Abs. 3 samt den unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5), den Unterlagen nach § 6 Abs. 11, den ausgeschiedenen Wahlkarten (§ 49a Abs. 4), die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6 bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018, 35/2024