§ 53 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. g, j, n und o zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach § 53a erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Niederschrift nach § 49a Abs. 3 samt den unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5), den Unterlagen nach § 6 Abs. 11, den ausgeschiedenen Wahlkarten (§ 49a Abs. 4), die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6 bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(3) Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. g, k, o und p zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach § 53a erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sie sind überdies am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Litera g,, k, o und p zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, Litera a und b sowie des Paragraph 51, Absatz 5, letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach Paragraph 53 a, erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sie sind überdies am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).
  2. (2)Absatz 2Die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5), die Unterlagen nach § 6 Abs. 11, die Wahlkarten, die ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangt sind, die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6 bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß § 51 Abs. 3 lit. c bis h, der unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5) und der Unterlagen nach § 6 Abs. 11 kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Dokumente auf Verlangen der übergeordneten Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Dokumente sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (Paragraph 6, Absatz 5,), die Unterlagen nach Paragraph 6, Absatz 11,, die Wahlkarten, die ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangt sind, die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Absatz eins, erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach Paragraph 45, Absatz 6, bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Litera c bis h, der unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (Paragraph 6, Absatz 5,) und der Unterlagen nach Paragraph 6, Absatz 11, kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Dokumente auf Verlangen der übergeordneten Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Dokumente sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr von der Gemeindewahlbehörde übermittelten Wahlkarten anhand des auf den Wahlkarten aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Die Landeswahlbehörde hat sie zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 10.06.2024
(1) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. g, j, n und o zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach § 53a erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Niederschrift nach § 49a Abs. 3 samt den unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5), den Unterlagen nach § 6 Abs. 11, den ausgeschiedenen Wahlkarten (§ 49a Abs. 4), die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6 bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(3) Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. g, k, o und p zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach § 53a erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sie sind überdies am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Litera g,, k, o und p zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, Litera a und b sowie des Paragraph 51, Absatz 5, letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach Paragraph 53 a, erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sie sind überdies am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).
  2. (2)Absatz 2Die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5), die Unterlagen nach § 6 Abs. 11, die Wahlkarten, die ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangt sind, die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6 bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß § 51 Abs. 3 lit. c bis h, der unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5) und der Unterlagen nach § 6 Abs. 11 kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Dokumente auf Verlangen der übergeordneten Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Dokumente sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (Paragraph 6, Absatz 5,), die Unterlagen nach Paragraph 6, Absatz 11,, die Wahlkarten, die ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangt sind, die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Absatz eins, erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach Paragraph 45, Absatz 6, bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Litera c bis h, der unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (Paragraph 6, Absatz 5,) und der Unterlagen nach Paragraph 6, Absatz 11, kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Dokumente auf Verlangen der übergeordneten Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Dokumente sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr von der Gemeindewahlbehörde übermittelten Wahlkarten anhand des auf den Wahlkarten aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Die Landeswahlbehörde hat sie zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018, 35/2024

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