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(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenenVerarbeiten personenbezogener Daten von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenenVerarbeiten personenbezogener Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 2/2024
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenenVerarbeiten personenbezogener Daten von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenenVerarbeiten personenbezogener Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 2/2024