§ 6 KJA-G

Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der Pflicht zur
Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.

(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenenVerarbeiten personenbezogener Daten von Kindern und Jugendlichen sowie von ElternParagraph 6 *,)
Verschwiegenheit, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenenVerarbeiten personenbezogener Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.

(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des Paragraph 38, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraph 4,) alle personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.
  4. (4)Absatz 4Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 2/2024

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 18.07.2018 bis 16.01.2024
(1) Hinsichtlich der Pflicht zur
Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.

(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenenVerarbeiten personenbezogener Daten von Kindern und Jugendlichen sowie von ElternParagraph 6 *,)
Verschwiegenheit, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenenVerarbeiten personenbezogener Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.

(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des Paragraph 38, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraph 4,) alle personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.
  4. (4)Absatz 4Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 2/2024

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