Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Die Behörde hat für sämtliche Verwaltungsverfahren, die aufgrund dieses Gesetzes für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.
In Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über
entfällt; LGBl. Nr. 33/2022 vom 12. Juli 2022 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2022, vom 12. Juli 2022
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruchs des Stromnetzes eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) sowie zur Vermeidung von instabilen Netzzuständen ist der Netzbetreiber berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit anzuordnen. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie erzeugen oder die Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen, sind berechtigt über eine Direktleitung ihre eigenen Betriebsstätten und Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen.
Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder dem neuen Lieferanten weiter zu geben.
Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife im Internet zu veröffentlichen. Sind genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife gelten.
8. die Regulierungsbehörden.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen) | |
Geltungsbereich und Ziele | |
Begriffsbestimmungen und Verweisungen | |
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen | |
Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen | |
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen) | |
1. Abschnitt (Errichtung) | |
Anlagengenehmigung | |
Entfall der Anzeige- und Genehmigungspflicht | |
Anzeigepflicht | |
Vereinfachtes Verfahren | |
Genehmigungsverfahren | |
Nachbarn | |
Parteien | |
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung | |
Erteilung der Genehmigung | |
Vorhersehbare Zeitpläne | |
2. Abschnitt (Betrieb und Auflassung) | |
Betriebsgenehmigung und Probebetrieb | |
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid | |
Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen | |
Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen | |
Wiederkehrende Überprüfung | |
Amtswegige Überprüfung | |
Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen | |
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung | |
3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage) | |
Errichtung einer Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung | |
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen | |
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage | |
Enteignung | |
Umfang der Enteignung | |
Enteignungsverfahren | |
Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage | |
4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen) | |
Anwendungsbereich und Begriffe | |
Allgemeine Pflichten des Betreibers | |
Mitteilungen des Betreibers | |
Sicherheitskonzept | |
Sicherheitsbericht | |
Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht | |
Interner Notfallplan | |
Domino-Effekt | |
Informationsverpflichtung | |
Inspektionssystem | |
Pflichten der Behörde | |
Verordnungsermächtigung | |
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen) | |
1. Abschnitt (Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber) | |
Geregelter Netzzugang | |
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten | |
Verweigerung des Netzzugangs | |
Allgemeine Netzbedingungen | |
Lastprofile | |
Technischer Betriebsleiter | |
Aufrechterhaltung der Leistung | |
Versorgung über Direktleitungen | |
2. Abschnitt (Betreiberinnen oder Betreiber von Verteilernetzen) | |
Pflichten der Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreiber | |
Recht zum Netzanschluss | |
Allgemeine Anschlusspflicht | |
3. Abschnitt (Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen) | |
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber | |
Netzentwicklungsplan | |
Einteilung der Regelzonen und Aufgaben | |
Bilanzgruppenkoordinator oder Bilanzgruppenkoordinatorin | |
IV. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte) | |
1. Abschnitt (Netzbenutzer) | |
Rechte und Pflichten der Kunden | |
Grundversorgung | |
Pflichten der Stromhändlerinnen oder Stromhändler, Verbot der Belieferung von Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern, Untersagung | |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie | |
Netzbenutzer | |
2. Abschnitt (Erzeuger) | |
Rechte und Pflichten der Erzeuger | |
3. Abschnitt (KWK-Anlagen) | |
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK | |
Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK | |
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten | |
4. Abschnitt (Kleinsterzeugungsanlagen) | |
§ 46d | Sonderbestimmungen |
V. Hauptstück (Bilanzgruppen) | |
1. Abschnitt (Bilanzgruppen) | |
Bildung der Bilanzgruppen | |
Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung | |
2. Abschnitt (Bilanzgruppenverantwortliche) | |
Aufgaben und Allgemeine Bedingungen | |
Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen | |
Widerruf und Erlöschen | |
Ausschreibung der Primärregelleistung | |
VI. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer, Verteilernetze) | |
1. Abschnitt (Regelzonenführer) | |
Übertragungsnetze, Regelzonenführer | |
1. Abschnitt (Verteilernetze) | |
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung | |
Besondere Konzessionsvoraussetzungen | |
Verfahren zur Konzessionserteilung | |
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession | |
Ausübung | |
Geschäftsführer | |
Pächter | |
Fortbetriebsrechte | |
Ausübung der Fortbetriebsrechte | |
VII. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb) | |
1. Abschnitt (Übertragungsnetze) | |
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung | |
2. Abschnitt (Verteilernetze) | |
Endigung der Konzession | |
Entziehung der Konzession | |
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung | |
VIII. Hauptstück (Allgemeine Bedingungen, Energieeffizienz, Behörde, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen) | |
1. Abschnitt (Allgemeine Bedingungen) | |
Verfahren zur Genehmigung | |
Veröffentlichung | |
2. Abschnitt (Energieeffizienz) |
§ 68a Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen
3. Abschnitt (Behörde, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen) | |
Behörde | |
Behördliche Befugnisse | |
Auskunftspflicht | |
Überwachungsaufgaben | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Strafbestimmungen | |
IX. Hauptstück (Fonds, Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht) | |
Fonds | |
Aufgaben des Elektrizitätsbeirates | |
Berichtspflicht | |
X. Hauptstück (Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen) | |
Gemeinschaftsrecht | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Schlussbestimmungen |