Gesamte Rechtsvorschrift WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

WElWG 2005
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 24.12.2024

§ 1 WElWG 2005


(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,

2.

eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,

3.

durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten,

4.

die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten,

5.

einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,

6.

die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen,

7.

die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen,

8.

das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen,

9.

das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen,

10.

die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung durch geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen,

11.

den Import von Atomstrom möglichst hintan zu halten und

12.

die Überwachung von Entwicklungen in der Nachbarschaft von Anlagen, die den Bestimmungen des 4. Abschnitts unterliegen, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten sicherzustellen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

§ 3 WElWG 2005


(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes,

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzer über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht),

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse,

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

§ 4 WElWG 2005


Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

§ 7 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsErgibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
    1. 1.Ziffer einsmit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird und die installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sofern zumindest 25 Prozent des eingesetzten Brennstoffs aus Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas oder Abfällen stammt und die installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder
    3. 3.Ziffer 3nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sofern sie ausschließlich mit Erdgas betrieben wird und die installierte Engpassleistung 50 kW nicht überschreitet,
    4. 4.Ziffer 4eine Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW und höchstens 250 kW ist oder
    5. 5.Ziffer 5ausschließlich als Notstromaggregat betrieben wird,
    so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Statt durch Anschlag in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des § 11 Abs. 1 ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (Paragraph 9,) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Statt durch Anschlag in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des Paragraph 11, Absatz eins, ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden und nach Paragraph 12, Absatz 4, zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden und nach Paragraph 12, Absatz 4, zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren nach Abs. 1 haben die Nachbarn (§ 9) Parteistellung, soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.Im Verfahren nach Absatz eins, haben die Nachbarn (Paragraph 9,) Parteistellung, soweit ihre nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bei der Behörde erheben. Paragraph 10, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.Wesentliche Änderungen (Paragraph 5, Absatz 2,) einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4Das Repowering von Stromerzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, ist, sofern es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 handelt, unabhängig von der installierten Engpassleistung der Anlage, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.Das Repowering von Stromerzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, ist, sofern es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage gemäß Paragraph 5, Absatz 2, handelt, unabhängig von der installierten Engpassleistung der Anlage, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

§ 8 WElWG 2005


(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Parteistellung sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern und in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, bekannt zu machen. Die Eigentümer der Grundstücke, die an die Anlage unmittelbar angrenzen und die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Der Anschlag ist so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken. Die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 4 berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören.

(5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen gemäß Abs. 1 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.

§ 9 WElWG 2005


Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 10 WElWG 2005


(1) Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:

1.

der Genehmigungswerber,

2.

alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger,

3.

die Nachbarn (§ 9), soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 erheben,

4.

jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist wird,

5.

die Wiener Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von umweltschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.

(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen und er dadurch seine Parteistellung gemäß Abs. 1 Z 3 verloren hat, so kann er diese Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

§ 11 WElWG 2005


(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

1.

eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist,

2.

Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,

3.

das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird und

4.

eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Die Behörde hat das gemäß § 5 Abs. 3 Z 12 ermittelte Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen.

(5) Die Behörde hat die Genehmigung für ein Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 12 bei einem positiven Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse zugunsten einer hocheffizienten KWK-Anlage insbesondere dann zu erteilen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage auf Grund von bestehenden Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage der Betreiberin oder des Betreibers nicht möglich ist.

§ 12 WElWG 2005


(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften zu erwarten ist, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung der Voraussetzungen des § 11 geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß § 11 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Genehmigung zu versagen.

(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.

(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(4) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Bergbaus, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Arbeitnehmerschutzes vorzunehmen. Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften sind.

(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen vorzusehen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 12a WElWG 2005


§ 12a.Paragraph 12 a,

 Die Behörde hat für sämtliche Verwaltungsverfahren, die aufgrund dieses Gesetzes für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

§ 13 WElWG 2005


(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen und die Abstimmung mit den gemäß § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen hinreichend ist oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern.

(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.

(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind. Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.

§ 14 WElWG 2005


(1) Die Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers Abweichungen vom Genehmigungsbescheid unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder unter Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid zuzulassen, wenn dem nicht der Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen entgegensteht.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die in § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.

(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 14a WElWG 2005


(1) Die Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für den Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit für die Betreiberin oder den Betreiber weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.

(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 15 WElWG 2005


(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden oder die nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt bzw. berücksichtigt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat Auflagen zum Schutz der Interessen des § 11 Abs. 1 Z 3 und zur Abstimmung mit den in § 12 Abs. 4 genannten Interessen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung, sofern die ihre damalige Parteistellung begründenden Umstände noch vorliegen.

(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten.

(5) Die Nachbarin oder der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin oder Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung.

(6) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 3 bis 5 sinngemäß.

§ 16 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsDer Betreiberin oder Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den nach §§ 7, 12, 13 und 15 ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern in diesen Bescheiden nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.Der Betreiberin oder Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den nach Paragraphen 7,, 12, 13 und 15 ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern in diesen Bescheiden nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.
  2. (1a)Absatz eins aDer Betreiberin oder Betreiber einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung bis maximal 50 kW hat diese regelmäßig wiederkehrend alle fünf Jahre zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Anlage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
  3. (2)Absatz 2Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen ist bei Fotovoltaikanlagen von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Elektrofachkraft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 Elektroschutzverordnung 2012, BGBl. II Nr. 33/2012 heranzuziehen, bei allen anderen Erzeugungsanlagen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, für die durchzuführenden Tätigkeiten akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen ist bei Fotovoltaikanlagen von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Elektrofachkraft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Elektroschutzverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, heranzuziehen, bei allen anderen Erzeugungsanlagen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, für die durchzuführenden Tätigkeiten akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
  4. (3)Absatz 3Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern bescheidmäßig nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
  5. (4)Absatz 4Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Kopie dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Kopie dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. Paragraph 17, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  6. (5)Absatz 5Der Betreiberin oder Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der EMAS – Verordnung unterzogen und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muss hervorgehen, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Erzeugungsanlage mit den im Abs. 1 genannten Bescheiden geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.Der Betreiberin oder Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der EMAS – Verordnung unterzogen und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß Paragraph 16, des Umweltmanagementgesetzes erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muss hervorgehen, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Erzeugungsanlage mit den im Absatz eins, genannten Bescheiden geprüft wurde. Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, gelten sinngemäß.

§ 17 WElWG 2005


(1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit zulässig.

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Erzeugungsanlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Betreiber einer Erzeugungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu verfügen.

§ 18 WElWG 2005


(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die endgültige Auflassung der Anlage der Behörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 11 Abs. 1 von ihr oder ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.

(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat sie oder er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(3) Die auflassende Betreiberin oder der auflassende Betreiber hat der Behörde anzuzeigen, dass sie oder er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.

§ 19 WElWG 2005


(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12 oder 13 erlischt, wenn

1.

innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung nicht um Erteilung einer vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung oder nicht zeitgerecht vor Ablauf eines befristeten Probebetriebes um Erteilung der vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung angesucht wird,

2.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung aufgenommen wird oder

3.

die Betreiberin oder der Betreiber anzeigt, dass die Erzeugungsanlage in wesentlichen Teilen dauernd außer Betrieb genommen wird.

(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt entgegen Abs. 1 nicht, wenn der Behörde angezeigt wird, dass die Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Bereitschaft gehalten wird.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich daraus ergebende Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Sie oder er hat die Betriebsunterbrechung und die Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnen.

§ 20 WElWG 2005


(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben oder eine anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde bzw. die Anzeige gelegt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.

§ 21 WElWG 2005


(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht angezeigte Erzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung der Inhaberin oder des Inhabers der Erzeugungsanlage, der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, oder der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Die Maßnahme bleibt aufrecht, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.

§ 22 WElWG 2005


(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage erforderlich ist.

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) Die Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im § 12 Abs. 4 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im § 8 Abs. 4 erwähnten Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

(6) Die Genehmigung ist unverzüglich auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt auf dem betroffenen Grundstück kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.

§ 23 WElWG 2005


(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage als Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung geboten ist, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist und zwischen derjenigen oder demjenigen, die oder der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Inhaberin oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht zustande kommt.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen.

§ 24 WElWG 2005


(1) Die Enteignung kann umfassen:

1.

die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

2.

die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder

3.

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 25 WElWG 2005


Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die Benutzbarkeit nach der Verkehrsauffassung verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer diese Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

2.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

3.

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

4.

Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

5.

Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung einer Erzeugungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erzeugungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gelten Z 2 und 3 sinngemäß.

6.

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erzeugungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erzeugungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten Z 2 und 3.

7.

§ 69a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördlichen Befugnisse auch gegenüber den Eigentümern der von der Enteignung betroffenen Grundstücke und Gebäude gelten.

§ 26 WElWG 2005


(1) Durch den Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage wird

1.

die Wirksamkeit der Anzeige gemäß § 6a,

2.

die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß dem § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12, und 13,

3.

die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und

4.

die Wirksamkeit der Bescheide gemäß den §§ 14 und 14a nicht berührt.

(2) Der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage ist der Behörde von der nunmehrigen Betreiberin oder vom nunmehrigen Betreiber unverzüglich zu melden; die Meldung ist von der vormaligen Betreiberin oder vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.

(3) Die nunmehrige Betreiberin oder der nunmehrige Betreiber hat die dem Nachweis des Betriebsüberganges entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist erbracht, gilt der Betriebsübergang als nicht erfolgt.

§ 27 WElWG 2005


(1) Ziel der nachfolgenden Bestimmungen ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Diese Bestimmungen gelten für alle Erzeugungsanlagen, die Anlagen im Sinne von Abs. 4 Z 1 darstellen.

(3) Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.

(4) Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Anlage“ den unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Anlagen sind entweder Anlagen der unteren Klasse oder Anlagen der oberen Klasse;

2.

„Anlage der unteren Klasse“ eine Anlage, in der gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 angewendet wird;

3.

„Anlage der oberen Klasse“ eine Anlage, in der gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 angewendet wird;

4.

„benachbarte Anlage“ eine Anlage, die sich so nahe bei einer anderen Anlage befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

5.

„neue Anlage“

a)

eine Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,

b)

eine nicht unter die Z 1 fallende Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter diesen Abschnitt fällt,

c)

eine Anlage der unteren Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder

d)

eine Anlage der oberen Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

6.

„bestehende Anlage“ eine Anlage, auf die am 31. Mai 2015 die Seveso II-Richtlinie Anwendung findet und die ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung ihrer Einstufung als Anlage der unteren Klasse oder als Anlage der oberen Klasse in den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fällt;

7.

„sonstige Anlage“

a)

eine Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. a genannten Gründen unter das II. Hauptstück, Abschnitt 4 dieses Gesetzes fällt,

b)

eine Anlage der unteren Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als der Z 5 lit. c genannten Gründen zu einer Anlage der oberen Klasse wird, oder

c)

eine Anlage der oberen Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. d genannten Gründen zu einer Anlage der unteren Klasse wird;

8.

„technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer Anlage, unabhängig davon ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser technischen Anlage erforderlich sind;

9.

„Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

10.

„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die in Anhang 1 Teil 1 dieses Gesetzes angeführt sind oder die die in Anhang 1 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder eines Rückstands;

11.

„Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe in der Anlage oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb der Anlage anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang 1 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;

12.

„Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht;

13.

„schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Abschnitt fallenden Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

14.

„Beinahe-Unfall“ ein Ereignis, das in der Anlage aufgetreten ist und ohne Wirksamwerden von Sicherheitsmaßnahmen zum Unfall geworden wäre;

15.

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

16.

„Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;

17.

„die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

18.

„die betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Art. 15 Abs. 1 der Seveso III-Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

19.

„Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu überprüfen und zu fördern.

§ 28 WElWG 2005


 (1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. § 70 gilt sinngemäß.

§ 28a WElWG 2005


(1) Der Betreiber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Name, Sitz und Anschrift des Betreibers sowie die vollständige Anschrift der Anlage,

2.

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend,

3.

ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein könnten und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder 2 des Anhang 1,

4.

Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

5.

die in der Anlage ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten,

6.

Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Anlagen und nicht unter § 27 Abs. 4 Z 1 fallenden Betriebsanlagen sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:

1.

bei neuen Anlagen oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;

2.

in der von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fällt.

(3) Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

(4) Der Betreiber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.

(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

1.

der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen,

2.

die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,

3.

diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

§ 28b WElWG 2005


(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung nach § 29a Z 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.

(2) Das Sicherheitskonzept muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:

1.

bei neuen Anlagen oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;

2.

in den von Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

(3) Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 2 umgesetzt werden. In Bezug auf Anlagen der unteren Klasse darf die Verpflichtung das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.

§ 28c WElWG 2005


(1) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 3 erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1.

ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,

2.

die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden,

3.

die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend, sicher und zuverlässig sind,

4.

ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen,

5.

den für die örtliche und überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen bereitgestellt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:

1.

bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme,

2.

bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016,

3.

bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

§ 28d WElWG 2005


(1) Der Betreiber hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.

(2) Bei einer Änderung des Betriebs,

1.

aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

2.

die dazu führt, dass eine Anlage der unteren Klasse zu einer Anlage der oberen Klasse wird, oder

3.

die dazu führt, dass eine Anlage der oberen Klasse zu einer Anlage der unteren Klasse wird,

hat der Betreiber die Mitteilung im Sinne des § 28a, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

§ 28e WElWG 2005


(1) Betreiber von Anlagen der oberen Klasse haben nach Anhörung der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb der Anlage nach Maßgaben einer Verordnung gemäß § 29a Z 4 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:

1.

bei neuen Anlagen oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, mindestens dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;

2.

bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;

3.

bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

§ 28f WElWG 2005


Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.

§ 28g WElWG 2005


(1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang 2 angeführt sind, elektronisch zugänglich zu machen und diese Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.

(3) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse hat

1.

die von einem schweren Unfall der Anlage möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren. Diese Informationen sind regelmäßig zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebiets im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

2.

den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls, umfasst, zugänglich zu machen ist.

(4) Die Behörde hat jegliche gemäß dieses Abschnitts vorliegende Information gemäß den Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2001 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, zur Verfügung zu stellen.

§ 28h WElWG 2005


(1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betreiber planmäßig und systematisch zu überwachen.

(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Betriebssituation wiedergeben. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:

1.

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen,

2.

den räumlichen Anwendungsbereich des Plans,

3.

eine Liste der vom Plan erfassten Anlagen,

4.

allfällige Angaben zu Domino-Effekten,

5.

jene Anlagen, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können,

6.

Verfahren für routinemäßige Inspektionen,

7.

Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen,

8.

Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Anlagen der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Anlagen der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Bei dieser systematischen Beurteilung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:

1.

mögliche Auswirkung der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,

2.

nachweisliche Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts.

(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nichtroutinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle oder wegen der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Abschnitt gerechtfertigt ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Abschnitts bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.

(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Betreiber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten.

§ 29 WElWG 2005


(1) Die Behörde hat der als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerin bzw. dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesminister unverzüglich nach ihrem Vorliegen folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

eine Liste der nach § 28a gemeldeten Anlagen inklusive Angabe der Informationen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 und Z 5;

2.

nach einem schweren Unfall:

a)

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

b)

Name des Betreibers und Anschrift der Anlage;

c)

Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.

(2) In den Fällen des § 28c Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 28c Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 28d Abs. 1 binnen angemessener Frist, die übermittelten Nachweise überprüfen, den Betreiber zum Ergebnis der Prüfung konsultieren und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung untersagen.

(3) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen auf Grund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 28f). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Anlage hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(4) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 28f stattzufinden hat. Dafür dürfen auch zusätzliche Angaben vom Betreiber eingeholt werden oder die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwendet werden. Der Betreiber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betreiber erforderlich sind, so muss sie diese dem Betreiber zur Verfügung stellen.

(5) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde nach Konsultation des Betreibers die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betreiber Maßnahmen im Sinne des § 28h Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

(7) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betreiber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Information aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.

(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden und hat die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.

(9) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies jedenfalls eine Inspektion gemäß § 28h Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde teilt das zusammenfassende Ergebnis der Analyse der Unfallursachen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit.

(10) Die Behörde hat über Antrag des Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Abschnitt oder eine gemäß § 29a erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.

(11) Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen des 4. Abschnitts fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzumachen:

1.

der Gegenstand des spezifischen Projekts, wobei zusätzlich auf allfällige neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Anlagen einzugehen ist, sofern die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnten,

2.

gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,

3.

der Termin, bis zu dem die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen zu dem geplanten Projekt abzugeben (Auflagefrist),

4.

genaue Angaben zu der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde inklusive Adresse, an der einschlägige Informationen über das Projekt erhältlich sind und an die etwaige Stellungnahmen gesendet werden können,

5.

der Verfahrensablauf inklusive einer Information über die Art möglicher Entscheidungen der Behörde.

Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen.

(12) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde folgende Informationen im Internet (unter: www.gemeinderecht.wien.at) öffentlich zugänglich zu machen:

1.

den Inhalt des Bescheides und die Gründe, auf denen er beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen;

2.

die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden.

(13) Die Behörde hat der Betreiberin oder dem Betreiber einer bestehenden Anlage mit Bescheid zusätzliche – dem Stand der Technik entsprechende – technische Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 vorzuschreiben, falls dies trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen notwendig ist, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. § 15 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

(14) Die Behörde hat gleichwertige Angaben, die von der Betreiberin oder dem Betreiber in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen, für die Zwecke dieses Abschnittes zu akzeptieren. In diesem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass die Anforderungen des 4. Abschnittes eingehalten werden.

§ 29a WElWG 2005


In Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über

1.

die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall,

2.

das Sicherheitskonzept,

3.

den Sicherheitsbericht,

4.

den internen Notfallplan,

5.

das Sicherheitsmanagementsystem

zu erlassen.

§ 30 WElWG 2005


(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge und Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.

(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie der Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Nutzung der Netze zu begehren.

(3) Netzbetreiber haben zusätzlich zu den Systemnutzungsentgelten und den Beiträgen, Förderbeiträgen und Zuschlägen sowie Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die von ihnen zu entrichtende Abgabe nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (Gebrauchsabgabe), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der jeweils geltenden Fassung, an die Netzzugangsberechtigten anteilsmäßig weiter zu verrechnen. Die Netzbetreiber haben den einzuhebenden Anteil an der Gebrauchsabgabe in Form eines Aufschlages zu den Systemnutzungsentgelten festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 31 WElWG 2005


Paragraph 31,

entfällt; LGBl. Nr. 33/2022 vom 12. Juli 2022 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2022, vom 12. Juli 2022

§ 32 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsEin Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
    1. 1.Ziffer einsbei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle) oder
    2. 2.Ziffer 2bei mangelnden Netzkapazitäten.
  2. (2)Absatz 2Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.

§ 33 WElWG 2005


(1) Die Allgemeinen Netzbedingungen (allgemeine Bedingungen für den Netzzugang) dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

2.

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,

5.

sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,

6.

sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind,

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Netzbetreibers,

2.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln,

3.

die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden,

4.

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile,

5.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang,

6.

die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität,

7.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind,

8.

die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen,

9.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern,

10.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist,

11.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang,

12.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten,

13.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren,

14.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat,

15.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung,

16.

Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung von zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist, und

17.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.

(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.

(5) Die in Ausführung der im Abs. 1 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen.

(6) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die allgemeinen Bedingungen sind den Kunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten. Die in Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.

(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab Bekanntgabe folgenden Monatsersten als vereinbart.

(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Entgelte sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(9) Die durch die Regulierungsbehörde genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind gemeinsam mit den Standardregeln für die Übernahme und die Teilung der Kosten für technische Anpassungen – wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeugerinnen oder Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen – in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses der Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK an das Netz berücksichtigen. Die Standardregeln können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.

§ 34 WElWG 2005


(1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 und 7 EIWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.

(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(4) Die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile ist in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen. Die Allgemeinen Netzbedingungen haben auch die Möglichkeit vorzusehen, dass auf Verlangen des Abnehmers, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Verrechnung auf Basis der gemessenen Leistung erfolgt.

§ 35 WElWG 2005


(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu bestellen.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 54 Abs. 3 Z 1 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen. Er muss sich in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen. § 54 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

1.

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

2.

eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf vor Aufnahme des Betriebes der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.

§ 36 WElWG 2005


Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruchs des Stromnetzes eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) sowie zur Vermeidung von instabilen Netzzuständen ist der Netzbetreiber berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit anzuordnen. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.

§ 37 WElWG 2005


Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie erzeugen oder die Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen, sind berechtigt über eine Direktleitung ihre eigenen Betriebsstätten und Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen.

§ 38 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiberinnen und Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdas von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen,
    2. 1a.Ziffer eins adas von ihnen betriebene Netz vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln,
    3. 2.Ziffer 2das von ihnen betriebene Netz so zu errichten und zu erhalten, dass es bei Ausfall eines Teiles des Verteilernetzes oder einer Erzeugungsanlage in der Regel möglich ist, die daraus resultierenden Versorgungsunterbrechungen durch Umschaltmaßnahmen zu beenden,
    4. 3.Ziffer 3die zur langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
    5. 4.Ziffer 4der Betreiberin oder dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr oder sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
    6. 5.Ziffer 5wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
    7. 6.Ziffer 6sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
    8. 7.Ziffer 7die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
    9. 8.Ziffer 8Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,
    10. 9.Ziffer 9die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß §§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte gemäß dem Hauptstück VIII in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß Paragraphen 51, ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte gemäß dem Hauptstück römisch VIII in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,
    11. 10.Ziffer 10die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 7 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Ziffer 7, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
    12. 11.Ziffer 11zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
    13. 12.Ziffer 12zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,
    14. 13.Ziffer 13zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändlerinnen oder Stromhändler und Lieferantinnen oder Lieferanten,
    15. 14.Ziffer 14zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die zuständige Bilanzgruppenkoordinatorin oder den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,
    16. 15.Ziffer 15zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an die zuständige Bilanzgruppenkoordinatorin oder den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
    17. 16.Ziffer 16vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden und die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Verteilernetzbetreiberinnen oder die Verteilernetzbetreiber mit den Erzeugerinnen oder Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreiberinnen oder Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet ist,
    18. 17.Ziffer 17zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Bilanzgruppenwechsel,
    19. 18.Ziffer 18zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe auch gemeinsam mit anderen Netzbetreibern in anderen Bundesländern eingerichtet werden kann,
    20. 19.Ziffer 19zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung und zur Einhebung der Beiträge, Förderbeiträge, Zuschläge und Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften sowie den gemäß § 30 Abs. 3 veröffentlichten Aufschlägen,zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung und zur Einhebung der Beiträge, Förderbeiträge, Zuschläge und Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften sowie den gemäß Paragraph 30, Absatz 3, veröffentlichten Aufschlägen,
    21. 20.Ziffer 20zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Bilanzgruppenkoordinatorin oder dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,
    22. 21.Ziffer 21Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen oder Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatorinnen oder Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
    23. 22.Ziffer 22den Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
    24. 23.Ziffer 23bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- bzw. Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen,
    25. 24.Ziffer 24elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,
    26. 25.Ziffer 25zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde,
    27. 26.Ziffer 26den Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren,
    28. 27.Ziffer 27die Anforderungen des Anhang XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen,die Anforderungen des Anhang römisch XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen,
    29. 28.Ziffer 28eine Evidenz über sämtliche an ihre Netze angeschlossenen und in Wien situierten Erzeugungsanlagen zu führen, welche die Anzahl der Anlagen pro Bezirk, die Engpassleistung der Anlagen und die Art der Erzeugung mit Stichtag zum Ende des Kalenderjahres zu enthalten hat und jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres der Behörde, dem Landeselektrizitätsbeirat und dem Regelzonenführer zu übermitteln ist,
    30. 29.Ziffer 29die gesamte Engpassleistung aller an ihre Netze angeschlossenen Erzeugungsanlagen und die gesamte Engpassleistung aller an ihre Netze angeschlossenen volatilen Erzeugungsanlagen mit Stichtag zum Ende des Kalenderjahres zu ermitteln und jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres der Behörde, dem Landeselektrizitätsbeirat und dem Regelzonenführer bekannt zu geben,
    31. 30.Ziffer 30Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,
    32. 31.Ziffer 31der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu den in Absatz eins, festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber der Behörde ein Wartungs- und Instandhaltungskonzept vorzulegen, welches Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu enthalten hat. Dieses Konzept ist bei jeder wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung der elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu erstellen. Bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungen ist es zu aktualisieren. Reichen die darin vorgesehenen Vorkehrungen nicht aus, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu gewährleisten, hat die Behörde eine Verbesserung des Konzeptes aufzutragen.Zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber der Behörde ein Wartungs- und Instandhaltungskonzept vorzulegen, welches Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu enthalten hat. Dieses Konzept ist bei jeder wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung der elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu erstellen. Bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungen ist es zu aktualisieren. Reichen die darin vorgesehenen Vorkehrungen nicht aus, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu gewährleisten, hat die Behörde eine Verbesserung des Konzeptes aufzutragen.
  4. (4)Absatz 4Die Betreiberin oder der Betreiber eines Verteilernetzes, die oder der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und an deren oder an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms eine völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu nennen. Die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung der Verteilernetzbetreiberin oder des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.
  5. (5)Absatz 5Die Benennung der Gleichbehandlungsbeauftragen oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der in Abs. 4 und in § 55 Abs. 4 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.Die Benennung der Gleichbehandlungsbeauftragen oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der in Absatz 4 und in Paragraph 55, Absatz 4, geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Die Abberufung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde anzuzeigen.
  7. (7)Absatz 7Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.

§ 39 WElWG 2005


(1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten, an ihr Netz anzuschließen.

(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.

§ 40 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsVerteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
  2. (2)Absatz 2Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
    1. 1.Ziffer einssoweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
    2. 2.Ziffer 2gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll,
    3. 3.Ziffer 3soweit durch den Anschluss eine Weiterverteilung von elektrischer Energie an Dritte – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie zum 19.2.1999 bestehender Netzanschlussverhältnisse – stattfinden soll, oder
    4. 4.Ziffer 4wenn dem Anschluss schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die kundenseitigen Teile der Anschlussanlage zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz des jeweiligen Kunden stehenden Grundstück errichtet werden soll, sofern
      1. a)Litera aes sich nicht um ein auf diesem Grundstück bestehendes Gebäude oder ein zusammengehörendes Betriebsgelände handelt oder
      2. b)Litera bfür die Errichtung und den Betrieb der Anschlussanlage keine Bewilligung nach § 3 Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970 in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist oder keine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970 in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurde oderfür die Errichtung und den Betrieb der Anschlussanlage keine Bewilligung nach Paragraph 3, Wiener Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist oder keine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Wiener Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurde oder
      3. c)Litera ces sich nicht um eine mobile, in der Natur ersichtliche Anlage handelt, die nur für den vorübergehenden Verbleib bestimmt ist, wie insbesondere für Bauprovisorien und Marktstände.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
  4. (3)Absatz 3Ob und unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht besteht, entscheidet die Behörde mit Bescheid über Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers.

§ 41 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdas von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten,
    2. 2.Ziffer 2die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen,
    3. 3.Ziffer 3die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
    4. 4.Ziffer 4das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen und durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,
    5. 5.Ziffer 5die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 9, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
    6. 6.Ziffer 6dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
    7. 7.Ziffer 7die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß §§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß Paragraphen 51, ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,
    8. 8.Ziffer 8Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
    9. 9.Ziffer 9wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
    10. 10.Ziffer 10Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge usw., deren Einhebung durch den Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,
    11. 11.Ziffer 11sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
    12. 12.Ziffer 12den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
    13. 13.Ziffer 13zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
    14. 14.Ziffer 14zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitdaten), an betroffene Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
    15. 15.Ziffer 15zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann,
    16. 16.Ziffer 16auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand der Technik entsprechend sicher betreiben zu können,
    17. 17.Ziffer 17Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 42 Abs. 2 Z 5),Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5,),
    18. 18.Ziffer 18zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge usw.,
    19. 19.Ziffer 19zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen,
    20. 20.Ziffer 20die zur Verfügung Stellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten,
    21. 21.Ziffer 21unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden,unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13, der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 16, Absatz 6, der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden,
    22. 22.Ziffer 22die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln,
    23. 23.Ziffer 23ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Übertragungsnetz zu unterhalten, d.h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit durch die Übertragungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Verteilernetzbetreibern sicherzustellen,
    24. 24.Ziffer 24einen Netzentwicklungsplan gemäß § 41a zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen,einen Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 41 a, zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen,
    25. 25.Ziffer 25der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen und die Art der Veröffentlichung (zB Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten,
    26. 26.Ziffer 26der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen,
    27. 27.Ziffer 27Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans,
    28. 28.Ziffer 28zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat,
    29. 29.Ziffer 29elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten inklusive Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nicht-diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,
    30. 30.Ziffer 30die Anforderungen des Anhang XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen,die Anforderungen des Anhang römisch XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen,
    31. 31.Ziffer 31die Behörde über den Eintritt und das Ende der Alarmstufe Gelb schnellstmöglich auf elektronischem Weg (beispielsweise per E-Mail) oder telefonisch zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu den in Absatz eins, festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
  4. (4)Absatz 4Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  6. (6)Absatz 6Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.

§ 41a WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsDer Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsden Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,
    2. 2.Ziffer 2alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
    3. 3.Ziffer 3einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
  3. (3)Absatz 3Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsder Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. 2.Ziffer 2der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und
    3. 3.Ziffer 3der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktesnachzukommen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.
  6. (6)Absatz 6In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

§ 42 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsDer vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG in Wien abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes gilt als nach diesem Gesetz benannter Regelzonenführer.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des Hauptstücks III und in § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des Hauptstücks römisch III und in Paragraph 41, auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,
    2. 2.Ziffer 2die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
    3. 3.Ziffer 3die Organisation und der Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
    4. 4.Ziffer 4Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,
    5. 5.Ziffer 5die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen; weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen oder Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen oder Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Entnehmerinnen oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2021 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeugerinnen oder Erzeuger oder Entnehmerinnen oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmerinnen oder Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführerinnen und Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführerinnen oder Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen; weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen oder Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen oder Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Entnehmerinnen oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L158 vom 14.06.2019 Sitzung 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2021, zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeugerinnen oder Erzeuger oder Entnehmerinnen oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmerinnen oder Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführerinnen und Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführerinnen oder Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,
    6. 6.Ziffer 6der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,
    8. 8.Ziffer 8den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen,
    9. 9.Ziffer 9die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
    10. 10.Ziffer 10die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,
    11. 11.Ziffer 11Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
    12. 12.Ziffer 12die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde,
    13. 13.Ziffer 13die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß §§ 67 und 69 ElWOG 2010,die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 52, sowie gemäß Paragraphen 67 und 69 ElWOG 2010,
    14. 14.Ziffer 14die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 46 Abs. 7 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 46, Absatz 7, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,
    15. 15.Ziffer 15ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 14 eingehalten werden,ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 14, eingehalten werden,
    16. 16.Ziffer 16mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten,
    17. 17.Ziffer 17für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein System oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,
    18. 18.Ziffer 18regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren,
    19. 19.Ziffer 19Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,
    20. 20.Ziffer 20die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,
    21. 21.Ziffer 21in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,
    22. 22.Ziffer 22in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,
    23. 23.Ziffer 23die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,
    24. 24.Ziffer 24Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen, und
    25. 25.Ziffer 25besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu den im Absatz 2, übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

§ 42a WElWG 2005


(1) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin auszuüben.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin, dass

1.

der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet ist,

2.

der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin die ihm oder ihr nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden,

3.

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator oder an der Bilanzgruppenkoordinatorin halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

4.

bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,

5.

der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,

6.

mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,

7.

kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,

8.

der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin über eine seinen oder ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt,

9.

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und

10.

die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat folgende Aufgaben:

1.

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

2.

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;

3.

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

4.

die Übernahme der von den Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen sowie anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

5.

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

6.

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

7.

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel oder Kundinnenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

8.

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9.

die Aufteilung und die Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

10.

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

11.

die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie;

12.

der Abschluss von Verträgen

a)

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen, Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen, Stromlieferanten und Stromlieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen;

b)

mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

c)

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

d)

mit Lieferanten und Lieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 EIWOG 2010 bestehen, jedenfalls

1.

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

2.

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

3.

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen mitzuteilen;

4.

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

5.

Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß § 69 ElWOG 2010.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

(6) Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn

1.

keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,

2.

ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oder

3.

die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin nach Abs. 5 aberkannt wurde.

Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

§ 43 WElWG 2005


(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und Lieferanten sowie mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen, Stromhändler und Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

§ 44 WElWG 2005


(1) Stromhändlerinnen oder Stromhändler, die eine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben wollen, haben der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber Name und Anschrift der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber bekannt zu geben.

(2) Stromhändlerinnen oder Stromhändler, die eine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreiberinnen oder Netzbetreibern, an deren Netz die Endverbraucherinnen oder Endverbraucher angeschlossen sind, sowie mit der zuständigen Bilanzgruppenkoordinatorin oder dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(3) Die Ausübung einer Versorgungstätigkeit in Wien ist unzulässig, wenn ein Insolvenzverfahren einer Stromhändlerin oder eines Stromhändlers nach der Insolvenzordnung (IO) mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen oder aufgehoben wurde.

(4) Die Behörde kann einer Stromhändlerin oder einem Stromhändler die Ausübung einer Versorgungstätigkeit untersagen, wenn sie oder er

1.

wiederholt oder beharrlich ihrer bzw. seiner Anzeigepflicht gemäß § 44a Abs. 1 nicht nachkommt oder ihre bzw. seine Informationspflicht gemäß § 44a Abs. 3 verletzt,

2.

wiederholt oder beharrlich gegen Aufgaben und Pflichten, die von der Regulierungsbehörde in den sonstigen Marktregeln gemäß § 22 Z 1 E-ControlG festgelegt und veröffentlicht wurden, verstößt,

3.

zumindest zwei Mal wegen schwerwiegender Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften nach diesem Gesetz oder nach dem ElWOG 2010 rechtskräftig bestraft worden ist oder

4.

von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Versorgungstätigkeit begangen wurde, zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist ein Verfahren auf Antrag der Regulierungsbehörde einzuleiten. Die Regulierungsbehörde ist Partei des Verfahrens und berechtigt, die Einhaltung der elektrizitätswirtschaftlichen Vorschriften geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Behörde der Regulierungsbehörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Behörde kann von einer Untersagung gemäß Abs. 4 absehen, sofern die Untersagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig wäre. Sie kann das Recht zur Ausübung einer Versorgungstätigkeit auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um in Zukunft ein gesetzmäßiges Verhalten sicherzustellen.

(8) Von der Untersagung sind die oder der Bilanzgruppenverantwortliche, die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber und die Regulierungsbehörde zu verständigen. Die Behörde hat auf ihrer Internetseite die Öffentlichkeit über die rechtskräftige Untersagung der Versorgungstätigkeit zu informieren.

§ 44a WElWG 2005


(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Versorgers,

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,

3.

den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben,

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechtes,

5.

Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten,

6.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 43a erfolgt,

7.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung und

8.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.

§ 45 WElWG 2005


(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstücks V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind insbesondere verpflichtet,

1.

Daten, Zählwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauchs dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,

2.

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten,

3.

Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,

4.

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,

5.

bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden, und

6.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

§ 46 WElWG 2005


(1) Zusätzlich zu den im § 45 festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:

1.

Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,

2.

zur Einhaltung der technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung,

3.

zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen,

4.

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;

5.

auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung und somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte,

6.

Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, und

7.

auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(3) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.

(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:

1.

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen,

2.

soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung geeignet sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 52 erfolglos geblieben ist,

3.

die Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen, und

4.

die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.

(5) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(6) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 5 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 5 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 EIWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW haben der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

§ 46a WElWG 2005


(1) Die Behörde kann durch Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV ElWOG 2010 festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.

§ 46b WElWG 2005


(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte (§ 46a) auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 und Abs. 3 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Erteilung von Auflagen und/oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.

(2) Hat die Behörde keine Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46a Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.

(3) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu erfassen:

1.

die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. 12. 2008, S 55 ff.;

2.

die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Primärenergieträger;

5.

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

6.

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

7.

die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV ElWOG 2010 auf der Grundlage der in § 46a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

8.

das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

9.

genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;

10.

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates und

11.

das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.

(4) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Netzbetreiber der Behörde jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die von ihm nach Abs. 1 ausgestellten Herkunftsnachweise zu übermitteln.

(5) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf die Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.

(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, mit der Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise einen fachlich geeigneten Dritten, sofern ihm vom Betreiber der Herkunftsregisterdatenbank die Berechtigung zur Eingabe der Herkunftsnachweise erteilt wurde, zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind dem Netzbetreiber gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 anzuerkennen. Betreiber von benannten KWK- Anlagen haben dem Netzbetreiber sowie einem vom Netzbetreiber zur Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragten Dritten sämtliche Informationen und Unterlagen, die für Erfassung der Herkunftsnachweise benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Zur Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragte Dritte sind verpflichtet, sämtliche Informationen geheim zu halten und Unterlagen nicht weiterzugeben, es sei denn, der Betreiber der benannten KWK- Anlage hat dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt überdies nicht, sofern und soweit hierzu eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder der Betreiber der Herkunftsnachweisedatenbank die Informationen zum Zweck der Überprüfung der Herkunftsnachweise benötigt.

§ 46c WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsHerkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhang X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen.Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhang römisch zehn der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Im Zweifel stellt die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

§ 47 WElWG 2005


Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

§ 48 WElWG 2005


Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder dem neuen Lieferanten weiter zu geben.

§ 49 WElWG 2005


(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen Regelzonenführer,

2.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden,

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,

5.

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,

6.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder,

7.

die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – verpflichtet:

1.

Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,

2.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,

3.

entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,

4.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,

5.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,

6.

die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,

7.

Allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit Erzeugern, Kunden, Stromhändlern und Lieferanten Verträge abzuschließen,

8.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 1 Z 1, Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(5) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

2.

die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind.

(6) Die Regulierungsbehörde hat bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.

§ 50 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die eingetragener Unternehmer ist, oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind.
  2. (2)Absatz 2Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Wien, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG 2010 ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Wien tätig werden.
  4. (4)Absatz 4Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsVereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem ElWOG 2010 und im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
    2. 2.Ziffer 2ein aktueller Firmenbuchauszug;
    3. 3.Ziffer 3ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 GewO 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegen;ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 8, GewO 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 vorliegen;
    4. 4.Ziffer 4ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;
    5. 5.Ziffer 5ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 Euro, zB in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung.ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 Euro, zB in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Ziffer eins, vorzulegenden Vereinbarung.
  5. (5)Absatz 5Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 51.Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51,
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung einer Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

§ 51 WElWG 2005


(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn

1.

er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt, oder

2.

seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.

der Genehmigungsbescheid gemäß § 50 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,

2.

eine im § 50 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

3.

er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretung nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

(6) In Verfahren nach §§ 50 und 51 hat die Wiener Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 52 WElWG 2005


(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt mittels einer vom Regelzonenführer oder von einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.

(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.

(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(4) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

§ 53 WElWG 2005


(1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig. Die beabsichtigte Zusammenfassung ist der Behörde anzuzeigen.

(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 42 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.

(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(4) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.

§ 54 WElWG 2005


(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.

(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Konzessionswerber in der Lage ist,

a)

eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und

b)

den Pflichten des Hauptstücks III nachzukommen und

2.

für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.

(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber

1.

sofern es sich um eine natürliche Person handelt,

a)

eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,

c)

seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und

d)

von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,

2.

sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt,

a)

seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und

b)

für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt hat.

(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen,

1.

wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

2.

wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

3.

ein Rechtsträger, über dessen Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

4.

eine natürliche Person, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die die Z 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

5.

ein anderer Rechtsträger als eine natürliche Person, wenn die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(5) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) weiter ausgeübt werden.

(6) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis des Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(7) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt ist.

§ 55 WElWG 2005


(1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss gewährleistet sein, dass

1.

die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind,

2.

die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind,

3.

der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann,

4.

aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, durch welche Maßnahmen eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird und welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,

5.

dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.

(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name (die Firma) des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf seine Verteilertätigkeit zu enthalten.

§ 56 WElWG 2005


(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 54 und § 55 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Nachname der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

2.

bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes und bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf;

3.

ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25 000;

4.

Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen;

5.

falls § 55 zur Anwendung kommt, Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der im § 55 aufgezählten Voraussetzungen;

6.

falls § 55 zur Anwendung kommt, ein Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles haben.

(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 54 und 55 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.

(4) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt

1.

dem Konzessionswerber und

2.

jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession für das in Betracht kommende Gebiet besitzen,

Parteistellung zu.

(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.

(6) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist der Landeselektrizitätsbeirat zu hören.

§ 57 WElWG 2005


(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicher zu stellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.

(5) Für die Änderung des Konzessionsbescheides gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 58 WElWG 2005


(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.

(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.

§ 59 WElWG 2005


(1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, welcher der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer

1.

die gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und – falls zutreffend – sinngemäß die § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

2.

sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt,

3.

seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und

4.

im Falle einer juristischen Person (§ 54 Abs. 3 Z 2) außerdem

a)

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

b)

ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist,

5.

im Falle einer eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. § 54 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser eingetragenen Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten eingetragenen Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter (§ 60) der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 60 WElWG 2005


(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 54 Abs. 6 und 7 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und ist ein Geschäftsführer (§ 59) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen, so hat der Pächter auch die Voraussetzungen des § 55 sinngemäß zu erfüllen.

(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.

§ 61 WElWG 2005


(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,

2.

dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,

3.

unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,

4.

dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse und

5.

dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.

(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.

(3) Wenn das Fortbetriebsrecht

1.

nicht einer natürlichen Person zusteht, oder

2.

zwar einer natürlichen Person zusteht, welche die Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und die besonderen Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht nachweisen kann oder

3.

einer natürlichen Person zusteht, der eine Nachsicht (§ 54 Abs. 6) nicht erteilt wurde,

so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) zu bestellen. § 54 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

§ 62 WElWG 2005


(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

1.

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

2.

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,

3.

mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

4.

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

5.

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

6.

mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie der Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.

(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

§ 63 WElWG 2005


(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.

§ 64 WElWG 2005


(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:

1.

durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,

2.

durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragenen Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt,

3.

durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,

4.

durch Entzug der Konzession oder

5.

durch Untersagung gemäß § 66 Abs. 2.

(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß § 54 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 54 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

(5) Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(6) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation. Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(7) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.

§ 65 WElWG 2005


(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn

1.

der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 57 Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,

2.

die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 3 oder § 55 nicht mehr vorliegen oder

3.

der Konzessionsinhaber oder Geschäftsführer mindestens drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.

(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.

(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.

§ 66 WElWG 2005


(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.

(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.

§ 67 WElWG 2005


(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landeslandwirtschaftskammer sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – vor Erteilung der Genehmigung zu hören.

(3) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.

(4) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(5) Die zuständige Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 33 und 49 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.

(6) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 5 – die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.

§ 68 WElWG 2005


Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife im Internet zu veröffentlichen. Sind genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife gelten.

§ 68a WElWG 2005


(1) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen auf Ersuchen der Behörde höchstens einmal pro Jahr aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bereitstellen, um Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen sowie Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen zu können. Sie können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren ist. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu entsprechen.

(2) Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreiber und Versorgerinnen oder Versorger müssen alle Maßnahmen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, wozu auch die Abschottung des Marktes gegen Wettbewerberinnen und Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

(3) Die Behörde stellt in geeigneter Weise Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen bereit.

§ 69 WElWG 2005


(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

§ 69a WElWG 2005


(1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer Erzeugungsanlage betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unbedingt erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Eigentümerin oder den Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 1 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der Erzeugungsanlage betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Den Organen der Behörde und den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.

§ 70 WElWG 2005


(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die jeweils Verpflichteten haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu übermitteln.

(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

(5) Weigert sich ein Meldepflichtiger Auskünfte zu erteilen oder Daten zu melden, hat die Behörde die begehrte Auskunft oder die Meldung der Daten mit Bescheid aufzutragen.

§ 70a WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
    2. 2.Ziffer 2den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
    3. 3.Ziffer 3den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,
    4. 4.Ziffer 4etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
    5. 5.Ziffer 5die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste und
    6. 6.Ziffer 6die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit,
    laufend zu beobachten.
  2. (2)Absatz 2Der Behörde sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit und für die Erstellung von Energiekonzepten, für Zwecke der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung bis spätestens 30. Juni des Jahres Berichte zu nachfolgenden Themen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvon Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern:
      1. a.Litera amittelfristige und langfristige Netzausbauplanung und graphische Darstellung, dass die Netzausbauplanung den zu erwartenden Bedarf im Land Wien deckt;
      2. b.Litera bgeplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Versorgungssicherheit im Land Wien sicherzustellen;
      3. c.Litera cUmstände und die Gründe, die im letzten Kalenderjahr die Versorgungssicherheit im Land Wien gefährdet haben oder gefährden hätten können einschließlich der Maßnahmen, die zur Abwehr ergriffen wurden;
      4. d.Litera dgeplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.
    2. 2.Ziffer 2von Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreibern:
      1. a.Litera aeine Darstellung über die Entwicklung der gesamten Netzabgabe und der Netzverluste in MWh;
      2. b.Litera bein aktuelles Sperrkabelkonzept oder vergleichbare aktuelle Konzepte einschließlich einer Beschreibung, welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen, Versorgungsunterbrechungen oder eines Blackouts (§ 2 Abs. 1 Z 7a) vorgesehen sind bzw. erfolgen;ein aktuelles Sperrkabelkonzept oder vergleichbare aktuelle Konzepte einschließlich einer Beschreibung, welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen, Versorgungsunterbrechungen oder eines Blackouts (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a,) vorgesehen sind bzw. erfolgen;
      3. c.Litera cgeplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.
    3. 3.Ziffer 3von Erzeugerinnen oder Erzeugern, deren gesamte installierte Bruttoleistung 100 MW überschreitet:
      1. a.Litera amittelfristig und langfristig geplante Investitionen in den Kraftwerkspark;
      2. b.Litera bUmfang der innerhalb von zwei Stunden verfügbaren Kraftwerksleistung je Kraftwerkstandort;
      3. c.Litera cAngaben über die Schwarzstartfähigkeit der thermischen Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 100 MW;
      4. d.Litera dDarstellung welche Maßnahmen bei einer Verknappung oder bei einem Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden;
      5. e.Litera egeplante und getätigte Maßnahmen in ihrem Kraftwerkspark, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen und
      6. f.Litera fdie wesentlichen Inhalte der Vereinbarung gemäß § 41 Abs. 1 Z 23 über Maßnahmen für den Wiederaufbau nach einer Großstörung des Übertragungsnetzes.die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 23, über Maßnahmen für den Wiederaufbau nach einer Großstörung des Übertragungsnetzes.
  3. (2a)Absatz 2 aFür die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen, der Überwachung der Versorgungssicherheit, der Überwachung des Ausbaues der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energiequellen, der Erstellung von Energiekonzepten sowie der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung sind der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage folgende Informationen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsZeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
    2. 2.Ziffer 2Art der Anlage (verwendeter Energieträger),
    3. 3.Ziffer 3Zählpunktnummer,
    4. 4.Ziffer 4Standortdaten der Anlage (Hausnummer, PLZ, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer),
    5. 5.Ziffer 5Name und Adresse der Betreiberin bzw. des Betreibers der Anlage,
    6. 6.Ziffer 6maximale Engpassleistung der Anlage.
    Der Meldepflicht der Betreiberin bzw. des Betreibers wird entsprochen, wenn die in Z 1 bis 6 genannten Merkmale der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von § 6a Abs. 9 iVm Abs. 11 mitgeteilt werden.Der Meldepflicht der Betreiberin bzw. des Betreibers wird entsprochen, wenn die in Ziffer eins bis 6 genannten Merkmale der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von Paragraph 6 a, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 11, mitgeteilt werden.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat für die in Abs. 2a genannten Zwecke eine Evidenz über die in Wien installierten Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen zu führen, in die die gemäß Abs. 2a Z 1 bis 6 aufgezählten Merkmale aufzunehmen sind. Diese Evidenz ist hinsichtlich der Standortdaten in Abs. 2a Z 4 von der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber um die Angabe einer eindeutigen Gebäudeidentifikationsnummer zu ergänzen. Sämtliche in dieser Evidenz enthaltene Daten sind für die in Abs. 2a genannten Zwecke monatlich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats in elektronischer Form an die Behörde zu übermitteln. Das Merkmal gemäß Abs. 2a Z 5 darf nur für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen verarbeitet werden.Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat für die in Absatz 2 a, genannten Zwecke eine Evidenz über die in Wien installierten Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen zu führen, in die die gemäß Absatz 2 a, Ziffer eins bis 6 aufgezählten Merkmale aufzunehmen sind. Diese Evidenz ist hinsichtlich der Standortdaten in Absatz 2 a, Ziffer 4, von der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber um die Angabe einer eindeutigen Gebäudeidentifikationsnummer zu ergänzen. Sämtliche in dieser Evidenz enthaltene Daten sind für die in Absatz 2 a, genannten Zwecke monatlich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats in elektronischer Form an die Behörde zu übermitteln. Das Merkmal gemäß Absatz 2 a, Ziffer 5, darf nur für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen verarbeitet werden.
  5. (3)Absatz 3Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 zu übermittelnden Daten erlassen.Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Absatz 2, zu übermittelnden Daten erlassen.
  6. (4)Absatz 4Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob eine Netzbetreiberin oder ein Netzbetreiber, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die oder der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
  7. (5)Absatz 5Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des Paragraph 55, unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

§ 71 WElWG 2005


(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und der aktuellen Betreiberin oder Betreibers sowie der in § 10 Abs. 1 genannten Personen, der im Enteignungsverfahren betroffenen Parteien, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der Erzeugerin oder des Erzeugers, der Lieferantin oder des Lieferanten, der Stromhändlerin oder des Stromhändlers, der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers, der Regelzonenführerin oder des Regelzonenführers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60, der oder des Bilanzgruppenverantwortlichen, der Bilanzgruppenkoordinatorin oder des Bilanzgruppenkoordinators und der Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie der von den Genannten bevollmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde oder zur Erfüllung der Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Behörde kann nach Abs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an:

1.

die Beteiligten an den in Abs. 1 genannten Verfahren,

2.

Sachverständige, die einem in Abs. 1 genannten Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 benötigt werden,

4.

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,

5.

die Mitglieder des Energie- und des Regulierungsbeirates,

6.

die für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister,

7.

Gerichte,

              8.           die Regulierungsbehörden.

§ 73 WElWG 2005


  1. (1)Absatz einsZur Förderung von Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in Wien ist ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
    1. 1.Ziffer einsaus Strafbeträgen gemäß § 72,aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 72,,
    2. 2.Ziffer 2aus Zinsen der Fondsmittel,
    3. 3.Ziffer 3aus Mitteln, die gemäß § 78 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz dem Land Wien zufließen,aus Mitteln, die gemäß Paragraph 78, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz dem Land Wien zufließen,
    4. 4.Ziffer 4durch sonstige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.
  5. (5)Absatz 5Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsEffizienter Mitteleinsatz
    2. 2.Ziffer 2Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftlichkeit des Projektes
    4. 4.Ziffer 4Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
    5. 5.Ziffer 5Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich zu berichten.

§ 74 WElWG 2005


(1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Erörterung von aus elektrizitätswirtschaftlicher Sicht relevanten Konzepten des Landes Wien,

2.

die Erörterung der Berichte gemäß § 70a Abs. 2,

3.

die Erörterung von Fragen der Versorgungssicherheit aus elektrizitätswirtschaftlicher Sicht,

5.

die Erörterung von nationalen Energie- und Klimastrategien auf ihre elektrizitätswirtschaftlichen Auswirkungen auf das Land Wien.

(3) Dem Beirat haben neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

vier Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der konzessionierten Verteilernetzbetreiberin oder des konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien und

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH.

(4) Die Wirtschaftskammer Wien, die Arbeiterkammer Wien, die Landwirtschaftskammer Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund haben das Recht je ein Mitglied in den Landeselektrizitätsbeirat zu entsenden.

(5) Vorsitzende oder Vorsitzender ist das nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat für ökologische Fragen der Energiepolitik und für die Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen des Elektrizitätsmarktes aufgrund des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG 2010) zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. Sie oder er kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit ihrer oder seiner Vertretung betrauen.

(6) Die Vertreterinnen oder die Vertreter der im Abs. 3 genannten Stellen werden mit Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Ebenso werden die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 4 genannten Stellen, sofern diese Stellen von ihrem Entsenderecht Gebrauch machen, mit Beschluss der Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreterinnen oder Vertreter ein Vorschlagsrecht. Wenn innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist von der in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stelle kein Vorschlag erstattet wird, steht dieser Umstand einer gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen. Ebenso steht es der gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen, wenn von den in Abs. 4 genannten Stellen kein Mitglied entsendet wird. Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(8) Der Beirat ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einzuberufen. Der Beirat ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(9) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während der Dauer ihrer Bestellung noch nach dem Erlöschen ihres Amtes offenbaren oder sonst verwerten.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirates sind in einer vom Amt der Wiener Landesregierung zu erstellenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

§ 75 WElWG 2005


(1) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen sowie eine Beurteilung des Erfolges der einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.

(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund dieses Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.

(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben der Behörde bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen:

1.

eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in ihrem Unternehmen und

2.

Angaben über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und Mengen je Brennstoff.

(4) Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich

1.

eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für die KWK eingesetzten Brennstoffe und

3.

einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß §§ 46a und 46b, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,

vorzulegen.

(5) Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(6) Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.

§ 77 WElWG 2005


(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Verteilernetzbetreiberkonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 59 Abs. 1) verantwortlich ist. § 60 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 60 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen. § 59 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(4) Auf bestehende Verträge über den Netzzugang sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Bestehende integrierte Verträge über den Netzzugang und die Versorgung bleiben jedenfalls hinsichtlich des Teiles über den Netzzugang aufrecht; auch auf diesen Teil sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.

(6) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 15 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreter des Landeselektrizitätsbeirates gelten als bestellt.

§ 78 WElWG 2005


(1) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 57 sind, haben der Behörde bis spätestens 1. Jänner 2006 ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung des § 54 bis 57 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören, wenn die Anzahl der bestehenden Zählpunkte 100 000 nicht übersteigt.

(3) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 65 einzuleiten und darüber der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden.

(4) Unbeschadet der in § 77 Abs. 1 enthaltenen Regelung müssen Verteilernetzbetreiber, an deren Verteilernetz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 55 müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen sein.

(5) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat nach § 42a Abs. 1 eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausüben soll. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Monaten für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42a Abs. 1 noch nicht abgelaufen, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator oder die benannte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige nach § 42a Abs. 1 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 42a Abs. 1 erlassen, so darf der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator oder die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

§ 78a WElWG 2005


(1) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 der Behörde jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(2) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde bekanntzugeben (§ 38 Abs. 4 und 5) oder nachzuweisen, dass der bereits bekannt gegebene Gleichbehandlungsbeauftragte die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 rechtmäßig veröffentlicht wurden, sind binnen einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Novelle an die Bestimmungen dieser Novelle anzupassen und der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 fortzuführen und abzuschließen.

(5) KWK-Anlagen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 gemäß § 46b mit Bescheid benannt worden sind, gelten weiterhin als benannt.

(6) Netzbetreiber haben ihrer Verpflichtung nach § 70a Abs. 3 erstmals im Jahr 2013 nachzukommen.

§ 78b WElWG 2005


(1) Anhängige Verfahren zur Genehmigung erdgasbefeuerter KWK-Anlagen sind nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen und abzuschließen.

(2) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Mit der Bestellung der neuen Mitglieder gilt die Funktion der bisherigen Mitglieder als beendet. Einer gesonderten Abberufung der bisherigen Mitglieder bedarf es nicht.

§ 78c WElWG 2005


(1) § 2 Abs. 1 Z 84 in der Fassung des LGBl. Nr. 11/2018 tritt mit 27. Juli 2017 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 84 in der Fassung des LGBl. Nr. 11/2018 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 2. März 2011 verwirklicht haben.

§ 79 WElWG 2005


Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 80 WElWG 2005


(1) Das Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 72/2001 außer Kraft.

(2) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 WElWG 2005


  1. Anl. 1 heute
  2. Anl. 1 gültig ab 23.12.2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2014

Anl. 2 WElWG 2005


  1. Anl. 2 heute
  2. Anl. 2 gültig ab 23.12.2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2014

Anl. 3 WElWG 2005


  1. Anl. 3 heute
  2. Anl. 3 gültig ab 25.02.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2020
  3. Anl. 3 gültig von 23.12.2014 bis 24.02.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2014

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 13.07.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2022
  3. § 0 gültig von 01.12.2018 bis 12.07.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2021
  4. § 0 gültig von 23.12.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2018
  5. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 22.12.2014

I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)

§ 1

Geltungsbereich und Ziele

§ 2

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 3

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)

1. Abschnitt (Errichtung)

§ 5

Anlagengenehmigung

§ 6

Entfall der Anzeige- und Genehmigungspflicht

§ 6a

Anzeigepflicht

§ 7

Vereinfachtes Verfahren

§ 8

Genehmigungsverfahren

§ 9

Nachbarn

§ 10

Parteien

§ 11

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

§ 12

Erteilung der Genehmigung

§ 12a

Vorhersehbare Zeitpläne

2. Abschnitt (Betrieb und Auflassung)

§ 13

Betriebsgenehmigung und Probebetrieb

§ 14

Abweichungen vom Genehmigungsbescheid

§ 14a

Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen

§ 15

Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen

§ 16

Wiederkehrende Überprüfung

§ 17

Amtswegige Überprüfung

§ 18

Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen

§ 19

Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage)

§ 20

Errichtung einer Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung

§ 21

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 22

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage

§ 23

Enteignung

§ 24

Umfang der Enteignung

§ 25

Enteignungsverfahren

§ 26

Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage

4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen)

§ 27

Anwendungsbereich und Begriffe

§ 28

Allgemeine Pflichten des Betreibers

§ 28a

Mitteilungen des Betreibers

§ 28b

Sicherheitskonzept

§ 28c

Sicherheitsbericht

§ 28d

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht

§ 28e

Interner Notfallplan

§ 28f

Domino-Effekt

§ 28g

Informationsverpflichtung

§ 28h

Inspektionssystem

§ 29

Pflichten der Behörde

§ 29a

Verordnungsermächtigung

III. Hauptstück (Betrieb von Netzen)

1. Abschnitt (Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber)

§ 30

Geregelter Netzzugang

§ 31

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 32

Verweigerung des Netzzugangs

§ 33

Allgemeine Netzbedingungen

§ 34

Lastprofile

§ 35

Technischer Betriebsleiter

§ 36

Aufrechterhaltung der Leistung

§ 37

Versorgung über Direktleitungen

2. Abschnitt (Betreiberinnen oder Betreiber von Verteilernetzen)

§ 38

Pflichten der Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreiber

§ 39

Recht zum Netzanschluss

§ 40

Allgemeine Anschlusspflicht

3. Abschnitt (Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen)

§ 41

Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

§ 41a

Netzentwicklungsplan

§ 42

Einteilung der Regelzonen und Aufgaben

§ 42a

Bilanzgruppenkoordinator oder Bilanzgruppenkoordinatorin

IV. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte)

1. Abschnitt (Netzbenutzer)

§ 43

Rechte und Pflichten der Kunden

§ 43a

Grundversorgung

§ 44

Pflichten der Stromhändlerinnen oder Stromhändler, Verbot der Belieferung von Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern, Untersagung

§ 44a

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

§ 45

Netzbenutzer

2. Abschnitt (Erzeuger)

§ 46

Rechte und Pflichten der Erzeuger

3. Abschnitt (KWK-Anlagen)

§ 46a

Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

§ 46b

Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 46c

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

4. Abschnitt (Kleinsterzeugungsanlagen)

§ 46d

Sonderbestimmungen

V. Hauptstück (Bilanzgruppen)

1. Abschnitt (Bilanzgruppen)

§ 47

Bildung der Bilanzgruppen

§ 48

Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung

2. Abschnitt (Bilanzgruppenverantwortliche)

§ 49

Aufgaben und Allgemeine Bedingungen

§ 50

Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen

§ 51

Widerruf und Erlöschen

§ 52

Ausschreibung der Primärregelleistung

VI. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer, Verteilernetze)

1. Abschnitt (Regelzonenführer)

§ 53

Übertragungsnetze, Regelzonenführer

1. Abschnitt (Verteilernetze)

§ 54

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

§ 55

Besondere Konzessionsvoraussetzungen

§ 56

Verfahren zur Konzessionserteilung

§ 57

Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

§ 58

Ausübung

§ 59

Geschäftsführer

§ 60

Pächter

§ 61

Fortbetriebsrechte

§ 62

Ausübung der Fortbetriebsrechte

VII. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb)

1. Abschnitt (Übertragungsnetze)

§ 63

Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

2. Abschnitt (Verteilernetze)

§ 64

Endigung der Konzession

§ 65

Entziehung der Konzession

§ 66

Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

VIII. Hauptstück (Allgemeine Bedingungen, Energieeffizienz, Behörde, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen)

1. Abschnitt (Allgemeine Bedingungen)

§ 67

Verfahren zur Genehmigung

§ 68

Veröffentlichung

2. Abschnitt (Energieeffizienz)

         § 68a Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen

3. Abschnitt (Behörde, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen)

§ 69

Behörde

§ 69a

Behördliche Befugnisse

§ 70

Auskunftspflicht

§ 70a

Überwachungsaufgaben

§ 71

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 72

Strafbestimmungen

IX. Hauptstück (Fonds, Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht)

§ 73

Fonds

§ 74

Aufgaben des Elektrizitätsbeirates

§ 75

Berichtspflicht

X. Hauptstück (Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen)

§ 76

Gemeinschaftsrecht

§ 77

Übergangsbestimmungen

§ 78

Übergangsbestimmungen

§ 78a

Übergangsbestimmungen

§ 78b

Übergangsbestimmungen

§ 79

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 80

Schlussbestimmungen

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten