§ 68 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife im Internet zu veröffentlichen. Sind genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife gelten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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