(1) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 3 erstellen, in dem dargelegt wird, dass
1. | ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist, | |||||||||
2. | die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden, | |||||||||
3. | die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend, sicher und zuverlässig sind, | |||||||||
4. | ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen, | |||||||||
5. | den für die örtliche und überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen bereitgestellt wurden. |
(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
1. | bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme, | |||||||||
2. | bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016, | |||||||||
3. | bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt. |
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