§ 54 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.

(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Konzessionswerber in der Lage ist,

a)

eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und

b)

den Pflichten des Hauptstücks III nachzukommen und

2.

für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.

(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber

1.

sofern es sich um eine natürliche Person handelt,

a)

eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,

c)

seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und

d)

von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,

2.

sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt,

a)

seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und

b)

für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt hat.

(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen,

1.

wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

2.

wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

3.

ein Rechtsträger, über dessen Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

4.

eine natürliche Person, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die die Z 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

5.

ein anderer Rechtsträger als eine natürliche Person, wenn die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(5) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) weiter ausgeübt werden.

(6) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis des Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(7) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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