§ 54 WElWG 2005 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
  2. (2)Absatz 2Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Konzessionswerber in der Lage ist,
      1. a)Litera aeine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und
      2. b)Litera bden Pflichten des Hauptstücks III nachzukommen undden Pflichten des Hauptstücks römisch III nachzukommen und
    2. 2.Ziffer 2für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
  3. (3)Absatz 3Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
    1. 1.Ziffer einssofern es sich um eine natürliche Person handelt,
      1. a)Litera aeigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
      2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
      3. c)Litera cseinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und
      4. d)Litera dvon der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
    2. 2.Ziffer 2sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt,
      1. a)Litera aseinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und
      2. b)Litera bfür die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt hat.für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (Paragraph 59,) oder Pächter (Paragraph 60,) bestellt hat.
  4. (4)Absatz 4Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen,
    1. 1.Ziffer einswer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    2. 2.Ziffer 2wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    3. 3.Ziffer 3ein Rechtsträger, über dessen Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    4. 4.Ziffer 4eine natürliche Person, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die die Z 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.eine natürliche Person, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die die Ziffer 3, anzuwenden ist oder anzuwenden war.
    5. 5.Ziffer 5ein anderer Rechtsträger als eine natürliche Person, wenn die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.ein anderer Rechtsträger als eine natürliche Person, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  5. (5)Absatz 5Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) weiter ausgeübt werden.Geht die Eigenberechtigung (Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (Paragraph 59,) oder Pächter (Paragraph 60,) weiter ausgeübt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis des Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis des Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Litera b und Litera c, Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  7. (7)Absatz 7Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt ist.Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind (Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (Paragraph 59,) oder Pächter (Paragraph 60,) bestellt ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 WElWG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 WElWG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 WElWG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 WElWG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 WElWG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WElWG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 WElWG 2005
§ 55 WElWG 2005