§ 29 WElWG 2005 Pflichten der Behörde

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat der als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerin bzw. dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesminister unverzüglich nach ihrem Vorliegen folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einseine Liste der nach § 28a gemeldeten Anlagen inklusive Angabe der Informationen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 und Z 5;eine Liste der nach Paragraph 28 a, gemeldeten Anlagen inklusive Angabe der Informationen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5 ;,
    2. 2.Ziffer 2nach einem schweren Unfall:
      1. a)Litera aDatum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
      2. b)Litera bName des Betreibers und Anschrift der Anlage;
      3. c)Litera cKurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
      4. d)Litera dKurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
      Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln. Die in der Ziffer 2, genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 28c Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 28c Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 28d Abs. 1 binnen angemessener Frist, die übermittelten Nachweise überprüfen, den Betreiber zum Ergebnis der Prüfung konsultieren und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung untersagen.In den Fällen des Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer eins, muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie des Paragraph 28 d, Absatz eins, binnen angemessener Frist, die übermittelten Nachweise überprüfen, den Betreiber zum Ergebnis der Prüfung konsultieren und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung untersagen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen auf Grund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 28f). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Anlage hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen auf Grund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des Paragraph 28 f,). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Anlage hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 28f stattzufinden hat. Dafür dürfen auch zusätzliche Angaben vom Betreiber eingeholt werden oder die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwendet werden. Der Betreiber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betreiber erforderlich sind, so muss sie diese dem Betreiber zur Verfügung stellen.Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß Paragraph 28 f, stattzufinden hat. Dafür dürfen auch zusätzliche Angaben vom Betreiber eingeholt werden oder die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwendet werden. Der Betreiber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betreiber erforderlich sind, so muss sie diese dem Betreiber zur Verfügung stellen.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde nach Konsultation des Betreibers die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betreiber Maßnahmen im Sinne des § 28h Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Unbeschadet des Absatz 2, hat die Behörde nach Konsultation des Betreibers die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betreiber Maßnahmen im Sinne des Paragraph 28 h, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betreiber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Information aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
  8. (8)Absatz 8Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden und hat die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.
  9. (9)Absatz 9Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies jedenfalls eine Inspektion gemäß § 28h Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde teilt das zusammenfassende Ergebnis der Analyse der Unfallursachen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit.Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies jedenfalls eine Inspektion gemäß Paragraph 28 h, Absatz 5, zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde teilt das zusammenfassende Ergebnis der Analyse der Unfallursachen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit.
  10. (10)Absatz 10Die Behörde hat über Antrag des Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Abschnitt oder eine gemäß § 29a erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.Die Behörde hat über Antrag des Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Abschnitt oder eine gemäß Paragraph 29 a, erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
  11. (11)Absatz 11Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen des 4. Abschnitts fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzumachen:
    1. 1.Ziffer einsder Gegenstand des spezifischen Projekts, wobei zusätzlich auf allfällige neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Anlagen einzugehen ist, sofern die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnten,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
    3. 3.Ziffer 3der Termin, bis zu dem die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen zu dem geplanten Projekt abzugeben (Auflagefrist),
    4. 4.Ziffer 4genaue Angaben zu der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde inklusive Adresse, an der einschlägige Informationen über das Projekt erhältlich sind und an die etwaige Stellungnahmen gesendet werden können,
    5. 5.Ziffer 5der Verfahrensablauf inklusive einer Information über die Art möglicher Entscheidungen der Behörde.
    Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen.
  12. (12)Absatz 12Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde folgende Informationen im Internet (unter: www.gemeinderecht.wien.at) öffentlich zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt des Bescheides und die Gründe, auf denen er beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen;
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden.
  13. (13)Absatz 13Die Behörde hat der Betreiberin oder dem Betreiber einer bestehenden Anlage mit Bescheid zusätzliche – dem Stand der Technik entsprechende – technische Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 vorzuschreiben, falls dies trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen notwendig ist, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. § 15 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Die Behörde hat der Betreiberin oder dem Betreiber einer bestehenden Anlage mit Bescheid zusätzliche – dem Stand der Technik entsprechende – technische Maßnahmen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, vorzuschreiben, falls dies trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen notwendig ist, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. Paragraph 15, Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.
  14. (14)Absatz 14Die Behörde hat gleichwertige Angaben, die von der Betreiberin oder dem Betreiber in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen, für die Zwecke dieses Abschnittes zu akzeptieren. In diesem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass die Anforderungen des 4. Abschnittes eingehalten werden.
In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 WElWG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 WElWG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 WElWG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 WElWG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 WElWG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28h WElWG 2005
§ 29a WElWG 2005