Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDas Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
1.Ziffer einsder Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,
2.Ziffer 2dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,
3.Ziffer 3unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4.Ziffer 4dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse und
5.Ziffer 5dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
(2)Absatz 2Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3)Absatz 3Wenn das Fortbetriebsrecht
1.Ziffer einsnicht einer natürlichen Person zusteht, oder
2.Ziffer 2zwar einer natürlichen Person zusteht, welche die Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und die besonderen Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht nachweisen kann oderzwar einer natürlichen Person zusteht, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins und die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 nicht nachweisen kann oder
3.Ziffer 3einer natürlichen Person zusteht, der eine Nachsicht (§ 54 Abs. 6) nicht erteilt wurde,einer natürlichen Person zusteht, der eine Nachsicht (Paragraph 54, Absatz 6,) nicht erteilt wurde,so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) zu bestellen. § 54 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 59,) oder Pächter (Paragraph 60,) zu bestellen. Paragraph 54, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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