(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
1. | der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, | |||||||||
2. | dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht, | |||||||||
3. | unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers, | |||||||||
4. | dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse und | |||||||||
5. | dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter. |
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht
1. | nicht einer natürlichen Person zusteht, oder | |||||||||
2. | zwar einer natürlichen Person zusteht, welche die Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und die besonderen Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht nachweisen kann oder | |||||||||
3. | einer natürlichen Person zusteht, der eine Nachsicht (§ 54 Abs. 6) nicht erteilt wurde, | |||||||||
so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) zu bestellen. § 54 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. |
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