Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
1.Ziffer einser seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt, oder
2.Ziffer 2seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsder Genehmigungsbescheid gemäß § 50 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,der Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 50, auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,
2.Ziffer 2eine im § 50 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt odereine im Paragraph 50, Absatz eins, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
3.Ziffer 3er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretung nicht unverhältnismäßig ist.
(3)Absatz 3Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(5)Absatz 5Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(6)Absatz 6In Verfahren nach §§ 50 und 51 hat die Wiener Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.In Verfahren nach Paragraphen 50 und 51 hat die Wiener Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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