(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
1. | er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt, oder | |||||||||
2. | seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt. |
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. | der Genehmigungsbescheid gemäß § 50 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht, | |||||||||
2. | eine im § 50 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder | |||||||||
3. | er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretung nicht unverhältnismäßig ist. |
(3) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(6) In Verfahren nach §§ 50 und 51 hat die Wiener Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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