§ 27 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ziel der nachfolgenden Bestimmungen ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Diese Bestimmungen gelten für alle Erzeugungsanlagen, die Anlagen im Sinne von Abs. 4 Z 1 darstellen.

(3) Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.

(4) Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Anlage“ den unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Anlagen sind entweder Anlagen der unteren Klasse oder Anlagen der oberen Klasse;

2.

„Anlage der unteren Klasse“ eine Anlage, in der gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 angewendet wird;

3.

„Anlage der oberen Klasse“ eine Anlage, in der gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 angewendet wird;

4.

„benachbarte Anlage“ eine Anlage, die sich so nahe bei einer anderen Anlage befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

5.

„neue Anlage“

a)

eine Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,

b)

eine nicht unter die Z 1 fallende Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter diesen Abschnitt fällt,

c)

eine Anlage der unteren Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder

d)

eine Anlage der oberen Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

6.

„bestehende Anlage“ eine Anlage, auf die am 31. Mai 2015 die Seveso II-Richtlinie Anwendung findet und die ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung ihrer Einstufung als Anlage der unteren Klasse oder als Anlage der oberen Klasse in den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fällt;

7.

„sonstige Anlage“

a)

eine Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. a genannten Gründen unter das II. Hauptstück, Abschnitt 4 dieses Gesetzes fällt,

b)

eine Anlage der unteren Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als der Z 5 lit. c genannten Gründen zu einer Anlage der oberen Klasse wird, oder

c)

eine Anlage der oberen Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. d genannten Gründen zu einer Anlage der unteren Klasse wird;

8.

„technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer Anlage, unabhängig davon ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser technischen Anlage erforderlich sind;

9.

„Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

10.

„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die in Anhang 1 Teil 1 dieses Gesetzes angeführt sind oder die die in Anhang 1 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder eines Rückstands;

11.

„Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe in der Anlage oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb der Anlage anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang 1 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;

12.

„Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht;

13.

„schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Abschnitt fallenden Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

14.

„Beinahe-Unfall“ ein Ereignis, das in der Anlage aufgetreten ist und ohne Wirksamwerden von Sicherheitsmaßnahmen zum Unfall geworden wäre;

15.

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

16.

„Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;

17.

„die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

18.

„die betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Art. 15 Abs. 1 der Seveso III-Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

19.

„Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu überprüfen und zu fördern.

In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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