Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin auszuüben.Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin auszuüben.
(2)Absatz 2Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin, dass
1.Ziffer einsder Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet ist,
2.Ziffer 2der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin die ihm oder ihr nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden,der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin die ihm oder ihr nach den Absatz 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden,
3.Ziffer 3Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator oder an der Bilanzgruppenkoordinatorin halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,
4.Ziffer 4bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,
5.Ziffer 5der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,
6.Ziffer 6mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,
7.Ziffer 7kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,
8.Ziffer 8der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin über eine seinen oder ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt,
9.Ziffer 9das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und
10.Ziffer 10die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen gewährleistet ist.
(3)Absatz 3Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
2.Ziffer 2die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;
3.Ziffer 3die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
4.Ziffer 4die Übernahme der von den Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen sowie anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
5.Ziffer 5die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6.Ziffer 6die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
7.Ziffer 7die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel oder Kundinnenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
8.Ziffer 8die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
9.Ziffer 9die Aufteilung und die Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
10.Ziffer 10die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
11.Ziffer 11die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie;
12.Ziffer 12der Abschluss von Verträgen
a)Litera amit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen, Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen, Stromlieferanten und Stromlieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen;
b)Litera bmit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
c)Litera cmit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
d)Litera dmit Lieferanten und Lieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen über die Weitergabe von Daten.
(4)Absatz 4Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 EIWOG 2010 bestehen, jedenfallsIm Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach Paragraph 113, Absatz 2, EIWOG 2010 bestehen, jedenfalls
1.Ziffer einsdie Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
2.Ziffer 2die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
3.Ziffer 3die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen mitzuteilen;
4.Ziffer 4die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
5.Ziffer 5Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß § 69 ElWOG 2010.Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 52, sowie gemäß Paragraph 69, ElWOG 2010.
(5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wennDie Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 2, auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn
1.Ziffer einskeine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,keine Anzeige nach Absatz eins, eingebracht wird,
2.Ziffer 2ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oderein Feststellungsbescheid nach Absatz eins, erlassen wurde oder
3.Ziffer 3die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin nach Abs. 5 aberkannt wurde.die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin nach Absatz 5, aberkannt wurde.Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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