(1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 und 7 EIWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile ist in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen. Die Allgemeinen Netzbedingungen haben auch die Möglichkeit vorzusehen, dass auf Verlangen des Abnehmers, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Verrechnung auf Basis der gemessenen Leistung erfolgt.
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