Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen Regelzonenführer,
2.Ziffer 2den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden,
3.Ziffer 3die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,
4.Ziffer 4die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,
5.Ziffer 5die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
6.Ziffer 6die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder,
7.Ziffer 7die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2)Absatz 2Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – verpflichtet:Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt – verpflichtet:
1.Ziffer einsVerträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,
2.Ziffer 2eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
3.Ziffer 3entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,
4.Ziffer 4Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,
5.Ziffer 5Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,
6.Ziffer 6die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,
7.Ziffer 7Allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit Erzeugern, Kunden, Stromhändlern und Lieferanten Verträge abzuschließen,
8.Ziffer 8alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
(3)Absatz 3Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 1 Z 1, Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu den in den Absatz eins bis 3 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(5)Absatz 5Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1.Ziffer einsdie Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2.Ziffer 2die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3.Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind.
(6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 WElWG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 WElWG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 WElWG 2005