§ 49 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen Regelzonenführer,

2.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden,

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,

5.

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,

6.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder,

7.

die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – verpflichtet:

1.

Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,

2.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,

3.

entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,

4.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,

5.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,

6.

die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,

7.

Allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit Erzeugern, Kunden, Stromhändlern und Lieferanten Verträge abzuschließen,

8.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 1 Z 1, Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(5) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

2.

die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind.

(6) Die Regulierungsbehörde hat bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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