§ 75 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen sowie eine Beurteilung des Erfolges der einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.

(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund dieses Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.

(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben der Behörde bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen:

1.

eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in ihrem Unternehmen und

2.

Angaben über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und Mengen je Brennstoff.

(4) Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich

1.

eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für die KWK eingesetzten Brennstoffe und

3.

einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß §§ 46a und 46b, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,

vorzulegen.

(5) Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(6) Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 WElWG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 WElWG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 WElWG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 WElWG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 WElWG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WElWG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 WElWG 2005
§ 76 WElWG 2005