Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsHerkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhang X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen.Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhang römisch zehn der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen.
(2)Absatz 2Im Zweifel stellt die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
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