Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen und die Abstimmung mit den gemäß § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen hinreichend ist oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern.Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen und die Abstimmung mit den gemäß Paragraph 12, Absatz 4, zu berücksichtigenden Interessen hinreichend ist oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern.
(2)Absatz 2Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3)Absatz 3Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, genannten Nachbarn Parteistellung.
(4)Absatz 4Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind. Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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