In Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über
1. | die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall, | |||||||||
2. | das Sicherheitskonzept, | |||||||||
3. | den Sicherheitsbericht, | |||||||||
4. | den internen Notfallplan, | |||||||||
5. | das Sicherheitsmanagementsystem | |||||||||
zu erlassen. |
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