Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
1.Ziffer einsName, Sitz und Anschrift des Betreibers sowie die vollständige Anschrift der Anlage,
2.Ziffer 2Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend,Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Ziffer eins, abweichend,
3.Ziffer 3ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein könnten und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder 2 des Anhang 1,
4.Ziffer 4Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
5.Ziffer 5die in der Anlage ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten,
6.Ziffer 6Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Anlagen und nicht unter § 27 Abs. 4 Z 1 fallenden Betriebsanlagen sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Anlagen und nicht unter Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, fallenden Betriebsanlagen sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.
(2)Absatz 2Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:Die Mitteilung gemäß Absatz eins, muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
1.Ziffer einsbei neuen Anlagen oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;
2.Ziffer 2in der von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fällt.in der von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fällt.
(3)Absatz 3Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Absatz eins, angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Betreiber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.Der Betreiber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.
(5)Absatz 5Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 1 unverzüglich in der am besten geeigneten WeiseNach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 29 a, Ziffer eins, unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
1.Ziffer einsder Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen,
2.Ziffer 2die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,
3.Ziffer 3diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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