Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2)Absatz 2Die jeweils Verpflichteten haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3)Absatz 3Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu übermitteln.
(4)Absatz 4Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(5)Absatz 5Weigert sich ein Meldepflichtiger Auskünfte zu erteilen oder Daten zu melden, hat die Behörde die begehrte Auskunft oder die Meldung der Daten mit Bescheid aufzutragen.
In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 70 WElWG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 WElWG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 70 WElWG 2005