(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge und Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie der Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Nutzung der Netze zu begehren.
(3) Netzbetreiber haben zusätzlich zu den Systemnutzungsentgelten und den Beiträgen, Förderbeiträgen und Zuschlägen sowie Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die von ihnen zu entrichtende Abgabe nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (Gebrauchsabgabe), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der jeweils geltenden Fassung, an die Netzzugangsberechtigten anteilsmäßig weiter zu verrechnen. Die Netzbetreiber haben den einzuhebenden Anteil an der Gebrauchsabgabe in Form eines Aufschlages zu den Systemnutzungsentgelten festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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