§ 20 WElWG 2005 (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), Errichtung einer Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung - JUSLINE Österreich
§ 20 WElWG 2005 Errichtung einer Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung
WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsWird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben oder eine anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde bzw. die Anzeige gelegt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 WElWG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 WElWG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 WElWG 2005