§ 44 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsStromhändlerinnen oder Stromhändler, die eine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben wollen, haben der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber Name und Anschrift der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber bekannt zu geben.Stromhändlerinnen oder Stromhändler, die eine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben wollen, haben der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 9, Zustellgesetz) zu bestellen und der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber Name und Anschrift der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Stromhändlerinnen oder Stromhändler, die eine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreiberinnen oder Netzbetreibern, an deren Netz die Endverbraucherinnen oder Endverbraucher angeschlossen sind, sowie mit der zuständigen Bilanzgruppenkoordinatorin oder dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausübung einer Versorgungstätigkeit in Wien ist unzulässig, wenn ein Insolvenzverfahren einer Stromhändlerin oder eines Stromhändlers nach der Insolvenzordnung (IO) mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen oder aufgehoben wurde.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann einer Stromhändlerin oder einem Stromhändler die Ausübung einer Versorgungstätigkeit untersagen, wenn sie oder er
    1. 1.Ziffer einswiederholt oder beharrlich ihrer bzw. seiner Anzeigepflicht gemäß § 44a Abs. 1 nicht nachkommt oder ihre bzw. seine Informationspflicht gemäß § 44a Abs. 3 verletzt,wiederholt oder beharrlich ihrer bzw. seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, nicht nachkommt oder ihre bzw. seine Informationspflicht gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, verletzt,
    2. 2.Ziffer 2wiederholt oder beharrlich gegen Aufgaben und Pflichten, die von der Regulierungsbehörde in den sonstigen Marktregeln gemäß § 22 Z 1 E-ControlG festgelegt und veröffentlicht wurden, verstößt,wiederholt oder beharrlich gegen Aufgaben und Pflichten, die von der Regulierungsbehörde in den sonstigen Marktregeln gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, E-ControlG festgelegt und veröffentlicht wurden, verstößt,
    3. 3.Ziffer 3zumindest zwei Mal wegen schwerwiegender Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften nach diesem Gesetz oder nach dem ElWOG 2010 rechtskräftig bestraft worden ist oder
    4. 4.Ziffer 4von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Versorgungstätigkeit begangen wurde, zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist ein Verfahren auf Antrag der Regulierungsbehörde einzuleiten. Die Regulierungsbehörde ist Partei des Verfahrens und berechtigt, die Einhaltung der elektrizitätswirtschaftlichen Vorschriften geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, ist ein Verfahren auf Antrag der Regulierungsbehörde einzuleiten. Die Regulierungsbehörde ist Partei des Verfahrens und berechtigt, die Einhaltung der elektrizitätswirtschaftlichen Vorschriften geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  6. (6)Absatz 6In den Fällen des Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Behörde der Regulierungsbehörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Behörde der Regulierungsbehörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde kann von einer Untersagung gemäß Abs. 4 absehen, sofern die Untersagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig wäre. Sie kann das Recht zur Ausübung einer Versorgungstätigkeit auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um in Zukunft ein gesetzmäßiges Verhalten sicherzustellen.Die Behörde kann von einer Untersagung gemäß Absatz 4, absehen, sofern die Untersagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig wäre. Sie kann das Recht zur Ausübung einer Versorgungstätigkeit auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um in Zukunft ein gesetzmäßiges Verhalten sicherzustellen.
  8. (8)Absatz 8Von der Untersagung sind die oder der Bilanzgruppenverantwortliche, die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber und die Regulierungsbehörde zu verständigen. Die Behörde hat auf ihrer Internetseite die Öffentlichkeit über die rechtskräftige Untersagung der Versorgungstätigkeit zu informieren.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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