(1) Die Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers Abweichungen vom Genehmigungsbescheid unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder unter Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid zuzulassen, wenn dem nicht der Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen entgegensteht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die in § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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