Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsBetreiber von Anlagen der oberen Klasse haben nach Anhörung der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb der Anlage nach Maßgaben einer Verordnung gemäß § 29a Z 4 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.Betreiber von Anlagen der oberen Klasse haben nach Anhörung der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb der Anlage nach Maßgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 29 a, Ziffer 4, zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
1.Ziffer einsbei neuen Anlagen oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, mindestens dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;
2.Ziffer 2bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;
3.Ziffer 3bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.
In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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