§ 19 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12 oder 13 erlischt, wenn

1.

innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung nicht um Erteilung einer vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung oder nicht zeitgerecht vor Ablauf eines befristeten Probebetriebes um Erteilung der vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung angesucht wird,

2.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung aufgenommen wird oder

3.

die Betreiberin oder der Betreiber anzeigt, dass die Erzeugungsanlage in wesentlichen Teilen dauernd außer Betrieb genommen wird.

(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt entgegen Abs. 1 nicht, wenn der Behörde angezeigt wird, dass die Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Bereitschaft gehalten wird.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich daraus ergebende Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Sie oder er hat die Betriebsunterbrechung und die Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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