§ 74 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Erörterung von aus elektrizitätswirtschaftlicher Sicht relevanten Konzepten des Landes Wien,

2.

die Erörterung der Berichte gemäß § 70a Abs. 2,

3.

die Erörterung von Fragen der Versorgungssicherheit aus elektrizitätswirtschaftlicher Sicht,

5.

die Erörterung von nationalen Energie- und Klimastrategien auf ihre elektrizitätswirtschaftlichen Auswirkungen auf das Land Wien.

(3) Dem Beirat haben neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

vier Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der konzessionierten Verteilernetzbetreiberin oder des konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien und

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH.

(4) Die Wirtschaftskammer Wien, die Arbeiterkammer Wien, die Landwirtschaftskammer Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund haben das Recht je ein Mitglied in den Landeselektrizitätsbeirat zu entsenden.

(5) Vorsitzende oder Vorsitzender ist das nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat für ökologische Fragen der Energiepolitik und für die Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen des Elektrizitätsmarktes aufgrund des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG 2010) zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. Sie oder er kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit ihrer oder seiner Vertretung betrauen.

(6) Die Vertreterinnen oder die Vertreter der im Abs. 3 genannten Stellen werden mit Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Ebenso werden die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 4 genannten Stellen, sofern diese Stellen von ihrem Entsenderecht Gebrauch machen, mit Beschluss der Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreterinnen oder Vertreter ein Vorschlagsrecht. Wenn innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist von der in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stelle kein Vorschlag erstattet wird, steht dieser Umstand einer gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen. Ebenso steht es der gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen, wenn von den in Abs. 4 genannten Stellen kein Mitglied entsendet wird. Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(8) Der Beirat ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einzuberufen. Der Beirat ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(9) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während der Dauer ihrer Bestellung noch nach dem Erlöschen ihres Amtes offenbaren oder sonst verwerten.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirates sind in einer vom Amt der Wiener Landesregierung zu erstellenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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