Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder dem neuen Lieferanten weiter zu geben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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