§ 65 WElWG 2005 Entziehung der Konzession

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 57 Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,der Betrieb nicht innerhalb der gemäß Paragraph 57, Absatz 4, festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 3 oder § 55 nicht mehr vorliegen oderdie für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 54, Absatz 3, oder Paragraph 55, nicht mehr vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3der Konzessionsinhaber oder Geschäftsführer mindestens drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
  3. (3)Absatz 3Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.Beziehen sich die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.Die Behörde hat von der im Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des römisch III. Hauptstückes nachzukommen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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