Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDie Betreiberin oder der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2)Absatz 2Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. § 70 gilt sinngemäß.Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß Paragraph 28 h, nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. Paragraph 70, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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