Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die eingetragener Unternehmer ist, oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Wien, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(3)Absatz 3Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG 2010 ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Wien tätig werden.
(4)Absatz 4Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
1.Ziffer einsVereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem ElWOG 2010 und im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
2.Ziffer 2ein aktueller Firmenbuchauszug;
3.Ziffer 3ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 GewO 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegen;ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 8, GewO 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 vorliegen;
4.Ziffer 4ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;
5.Ziffer 5ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 Euro, zB in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung.ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 Euro, zB in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Ziffer eins, vorzulegenden Vereinbarung.
(5)Absatz 5Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 51.Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51,
(6)Absatz 6Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung einer Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 WElWG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 WElWG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 WElWG 2005