Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsIm Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:Im Verfahren gemäß Paragraph 8, haben Parteistellung:
1.Ziffer einsder Genehmigungswerber,
2.Ziffer 2alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger,
3.Ziffer 3die Nachbarn (§ 9), soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 erheben,die Nachbarn (Paragraph 9,), soweit ihre nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erheben,
4.Ziffer 4jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist wird,
5.Ziffer 5die Wiener Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von umweltschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.
(2)Absatz 2Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen und er dadurch seine Parteistellung gemäß Abs. 1 Z 3 verloren hat, so kann er diese Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 geltend zu machen und er dadurch seine Parteistellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verloren hat, so kann er diese Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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