(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und Lieferanten sowie mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen, Stromhändler und Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
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