Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Betreiberin oder der Betreiber hat die endgültige Auflassung der Anlage der Behörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 11 Abs. 1 von ihr oder ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.Die Betreiberin oder der Betreiber hat die endgültige Auflassung der Anlage der Behörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach Paragraph 11, Absatz eins, von ihr oder ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.
(2)Absatz 2Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat sie oder er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Absatz eins, angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im Paragraph 11, Absatz eins, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat sie oder er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(3)Absatz 3Die auflassende Betreiberin oder der auflassende Betreiber hat der Behörde anzuzeigen, dass sie oder er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.Die auflassende Betreiberin oder der auflassende Betreiber hat der Behörde anzuzeigen, dass sie oder er die gemäß Absatz eins, angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Absatz 2, aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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