(1) Durch den Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage wird
1. | die Wirksamkeit der Anzeige gemäß § 6a, | |||||||||
2. | die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß dem § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12, und 13, | |||||||||
3. | die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und | |||||||||
4. | die Wirksamkeit der Bescheide gemäß den §§ 14 und 14a nicht berührt. |
(2) Der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage ist der Behörde von der nunmehrigen Betreiberin oder vom nunmehrigen Betreiber unverzüglich zu melden; die Meldung ist von der vormaligen Betreiberin oder vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.
(3) Die nunmehrige Betreiberin oder der nunmehrige Betreiber hat die dem Nachweis des Betriebsüberganges entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist erbracht, gilt der Betriebsübergang als nicht erfolgt.
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