Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDurch den Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage wird
1.Ziffer einsdie Wirksamkeit der Anzeige gemäß § 6a,die Wirksamkeit der Anzeige gemäß Paragraph 6 a,,
2.Ziffer 2die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß dem § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12, und 13, die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß dem Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3 und den Paragraphen 7,, 12, und 13,
3.Ziffer 3die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 unddie Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 15,, 17 Absatz 2,, 18 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz eins und 21 Absatz eins, und
4.Ziffer 4die Wirksamkeit der Bescheide gemäß den §§ 14 und 14a nicht berührt.die Wirksamkeit der Bescheide gemäß den Paragraphen 14 und 14a nicht berührt.
(2)Absatz 2Der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage ist der Behörde von der nunmehrigen Betreiberin oder vom nunmehrigen Betreiber unverzüglich zu melden; die Meldung ist von der vormaligen Betreiberin oder vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.
(3)Absatz 3Die nunmehrige Betreiberin oder der nunmehrige Betreiber hat die dem Nachweis des Betriebsüberganges entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist erbracht, gilt der Betriebsübergang als nicht erfolgt.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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