(1) Anhängige Verfahren zur Genehmigung erdgasbefeuerter KWK-Anlagen sind nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen und abzuschließen.
(2) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Mit der Bestellung der neuen Mitglieder gilt die Funktion der bisherigen Mitglieder als beendet. Einer gesonderten Abberufung der bisherigen Mitglieder bedarf es nicht.
0 Kommentare zu § 78b WElWG 2005