Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsAnhängige Verfahren zur Genehmigung erdgasbefeuerter KWK-Anlagen sind nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen und abzuschließen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Mit der Bestellung der neuen Mitglieder gilt die Funktion der bisherigen Mitglieder als beendet. Einer gesonderten Abberufung der bisherigen Mitglieder bedarf es nicht.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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