§ 15 WElWG 2005 Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsErgibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden oder die nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt bzw. berücksichtigt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat Auflagen zum Schutz der Interessen des § 11 Abs. 1 Z 3 und zur Abstimmung mit den in § 12 Abs. 4 genannten Interessen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu wahrenden oder die nach Paragraph 12, Absatz 4, zu berücksichtigenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt bzw. berücksichtigt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat Auflagen zum Schutz der Interessen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und zur Abstimmung mit den in Paragraph 12, Absatz 4, genannten Interessen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung, sofern die ihre damalige Parteistellung begründenden Umstände noch vorliegen.Im Verfahren gemäß Absatz eins, haben die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, genannten Nachbarn Parteistellung, sofern die ihre damalige Parteistellung begründenden Umstände noch vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (Paragraph 9,) geworden sind, sind Auflagen gemäß Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten.Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 5, auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Die Nachbarin oder der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin oder Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung.Die Nachbarin oder der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Absatz 4, glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin oder Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des Paragraph 9, war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung.
  6. (6)Absatz 6Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 3 bis 5 sinngemäß.Für die in Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, genannten Erzeugungsanlagen gelten die Absatz eins und 3 bis 5 sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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