Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und der aktuellen Betreiberin oder Betreibers sowie der in § 10 Abs. 1 genannten Personen, der im Enteignungsverfahren betroffenen Parteien, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der Erzeugerin oder des Erzeugers, der Lieferantin oder des Lieferanten, der Stromhändlerin oder des Stromhändlers, der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers, der Regelzonenführerin oder des Regelzonenführers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60, der oder des Bilanzgruppenverantwortlichen, der Bilanzgruppenkoordinatorin oder des Bilanzgruppenkoordinators und der Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie der von den Genannten bevollmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde oder zur Erfüllung der Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen sind.Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und der aktuellen Betreiberin oder Betreibers sowie der in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Personen, der im Enteignungsverfahren betroffenen Parteien, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der Erzeugerin oder des Erzeugers, der Lieferantin oder des Lieferanten, der Stromhändlerin oder des Stromhändlers, der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers, der Regelzonenführerin oder des Regelzonenführers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 35,, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß Paragraph 59,, der Pächterin oder des Pächters gemäß Paragraph 60,, der oder des Bilanzgruppenverantwortlichen, der Bilanzgruppenkoordinatorin oder des Bilanzgruppenkoordinators und der Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie der von den Genannten bevollmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde oder zur Erfüllung der Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen sind.
(2)Absatz 2Die Behörde kann nach Abs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an:Die Behörde kann nach Absatz eins, verarbeitete Daten übermitteln an:
1.Ziffer einsdie Beteiligten an den in Abs. 1 genannten Verfahren,die Beteiligten an den in Absatz eins, genannten Verfahren,
2.Ziffer 2Sachverständige, die einem in Abs. 1 genannten Verfahren beigezogen werden,Sachverständige, die einem in Absatz eins, genannten Verfahren beigezogen werden,
3.Ziffer 3ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 benötigt werden,ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz eins, benötigt werden,
4.Ziffer 4die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,
5.Ziffer 5die Mitglieder des Energie- und des Regulierungsbeirates,
6.Ziffer 6die für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister,
7.Ziffer 7Gerichte,
8. die Regulierungsbehörden.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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