(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 54 Abs. 6 und 7 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und ist ein Geschäftsführer (§ 59) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen, so hat der Pächter auch die Voraussetzungen des § 55 sinngemäß zu erfüllen.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
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