§ 28d WElWG 2005 (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht - JUSLINE Österreich
§ 28d WElWG 2005 Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht
WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
(2)Absatz 2Bei einer Änderung des Betriebs,
1.Ziffer einsaus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
2.Ziffer 2die dazu führt, dass eine Anlage der unteren Klasse zu einer Anlage der oberen Klasse wird, oder
3.Ziffer 3die dazu führt, dass eine Anlage der oberen Klasse zu einer Anlage der unteren Klasse wird,
hat der Betreiber die Mitteilung im Sinne des § 28a, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.hat der Betreiber die Mitteilung im Sinne des Paragraph 28 a,, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.
In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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