§ 28d WElWG 2005 Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Betreiber hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.

(2) Bei einer Änderung des Betriebs,

1.

aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

2.

die dazu führt, dass eine Anlage der unteren Klasse zu einer Anlage der oberen Klasse wird, oder

3.

die dazu führt, dass eine Anlage der oberen Klasse zu einer Anlage der unteren Klasse wird,

hat der Betreiber die Mitteilung im Sinne des § 28a, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28d WElWG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28d WElWG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28d WElWG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28d WElWG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28d WElWG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28c WElWG 2005
§ 28e WElWG 2005