(1) Die Behörde kann durch Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV ElWOG 2010 festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
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