Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt mittels einer vom Regelzonenführer oder von einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(3)Absatz 3Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(4)Absatz 4Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die gemäß Absatz 2, geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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