§ 6a WElWG 2005 Anzeigepflicht

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW, sofern die Anlage nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 davon ausgenommen ist, ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. § 11 gilt sinngemäß. Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW, sofern die Anlage nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, davon ausgenommen ist, ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Paragraph 11, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Abs. 7 zu beeinträchtigen.Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Absatz 7, zu beeinträchtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Fotovoltaikanlage; insbesondere über Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;
    2. 2.Ziffer 2eine planliche Darstellung der Fotovoltaikanlage (jedenfalls Modulbelegung, Standortangaben zu Anlage, Wechselrichter und Speicher);
    3. 3.Ziffer 3der Name und Anschrift des Betreibers der Fotovoltaikanlage;
    4. 4.Ziffer 4die Engpassleistung der Fotovoltaikanlage;
  4. (4)Absatz 4Die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.Die Unterlagen gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.
  5. (5)Absatz 5Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.
  6. (6)Absatz 6Untersagungsbescheide gemäß Abs. 5 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.Untersagungsbescheide gemäß Absatz 5, gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.
  7. (7)Absatz 7Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  8. (8)Absatz 8Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
  9. (9)Absatz 9Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 17 und 19 Abs. 1 Z 3 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 17 und 19 Absatz eins, Ziffer 3, gelten sinngemäß.
  11. (11)Absatz 11Die Abs. 7 bis 9 gelten auch für Fotovoltaikanlagen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.Die Absatz 7 bis 9 gelten auch für Fotovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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